EU-Lieferkettenrichtlinie in Kraft
Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit trat zum 25. Juli 2024 in Kraft. Deutschland arbeitet erste Vorgaben ein. Was bedeutet das konkret?
Wie bereits im Community-Artikel EU-Lieferkettengesetz beschlossen – ein Ausblick berichtet, wurde die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive ‘CSDDD’) im Frühjahr ausverhandelt. Sie wurde nun am 5. Juli im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
>> Zur Richtline (EU) 2024/1760
Was bedeutet das konkret?
Die Vorgaben der Richtlinie müssen innerhalb von zwei Jahren in nationales Gesetz überführt werden. Dabei wurden drei Stufen des Inkrafttretens vorab definiert. Da in Deutschland bereits das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt, ist die stufenweisen Einführung nur für Franchise- und Drittlandsunternehmen relevant, wenn sie in den Anwendungsbereich fallen.
Gegenüberstellung von LkSG und CSDDD
Eine aufschlussreiche Gegenüberstellung von LkSG und CSDDD finden Sie beispielsweise auf den Webseiten der IHK Magdeburg. Das LkSG wird also in den nächsten zwei Jahren im Bereich der umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten erweitert und die Regelungen werden auf Tätigkeiten sowohl der vorgelagerten als auch der nachgelagerten Geschäftspartner ausgeweitet. Momentan umfasst das LkSG lediglich den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer. Mittelbare Zulieferer sind nur „bei substantiierter Kenntnis“ zu berücksichtigen.
Im Vorfeld heftig diskutiert wurde auch die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen. Artikel 29 stellt nun sicher, dass Unternehmen bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln haftbar gemacht werden können. Doch „ein Unternehmen kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Schaden nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde“.
LkSG und CSRD: Keine doppelte Berichtspflicht
Wie bereits im Artikel Lieferkettengesetz: Verlängerung bei Berichtsabgabe und Ausblick beschrieben, sollen deutsche Unternehmen zukünftig nicht mit einer doppelten Berichtspflicht belastet werden. Daher sieht die Bundesregierung vor, dass eine europäische Berichtspflicht zur Nachhaltigkeit (CSRD) auch den Vorgaben des LkSG genügt. Die EU-Berichterstattung zur Nachhaltigkeit führte bereits zu einem Regierungsentwurf vom 24. Juli 2024. Darin enthalten: Artikel 3 zur Änderung des LkSG. Hier wird die Einreichungsfrist für LkSG-Berichte für das Geschäftsjahr 2023 weiter verschoben auf den 31. Dezember 2025.
Im LkSG wird für die Offenlegung der Berichte eine zweite Frist verankert, nach der betroffene Unternehmen ihren jährlichen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erst nach einem Jahr nach Ende des Geschäftsjahres auf ihren Internetseiten veröffentlichen müssen. Mehr dazu in den neuen §§ 10 und 12 LkSG, die nun erweitert werden sollen.
>> Zum Gesetzgebungsverfahren zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Gezielte und angemessene Unterstützung von KMU
In Artikel 10 der neuen EU-Richtlinie werden mittelständische Unternehmen deutlich gestärkt, denn hier heißt es: „Erteilt ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und diskriminierungsfrei sein“.
Das BAFA hat diese Zielgruppe auch mehr in den Fokus genommen und bietet in seiner FAQ zum LkSG unter Punkt 17 diesen Unternehmen besondere Hilfestellung.
Tipp: Mit der kostenfreien SOLID-Prüfung LkSG – bin ich betroffen? können Sie sich durch das geltende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen lassen. Sie erhalten dabei wertvolle Hinweise auf Leitfäden, Handreichungen und Empfehlungen.
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