EU-Lieferkettengesetz beschlossen – ein Ausblick
Anfang 2024 wurde die ursprünglich bereits ausverhandelte europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) nochmals heftig diskutiert. Am 15. März haben sich die EU-Mitgliedstaaten dann mehrheitlich auf einen geänderten Regelungstext geeinigt, dem der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments bereits am 19. März zugestimmt hat und der nun am 24. April vom EU-Parlament beschlossen wurde.
Die nächsten Schritte
Das EU-Parlament hat mit 374 zu 235 Stimmen bei 19 Enthaltungen die überarbeitete Richtlinie verabschiedet. Sobald der Rat die Richtlinie endgültig gebilligt hat, wird sie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Sie muss anschließend innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht übertragen werden. Dies ist in Artikel 30 geregelt – ebenso wie die Übergangszeiträume:
- Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen die Vorgaben zunächst für Firmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit gelten.
- Nach vier Jahren sinkt die Grenze auf 3.000 Mitarbeitende und 900 Millionen Umsatz.
Diese Unternehmen sind betroffen
Nach fünf Jahren, also nach dem 1. Januar 2029, sind dann Unternehmen in Europa mit 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro betroffen. Dies ist nicht nur eine kleinere Gruppe als im ursprünglichen Entwurf, in dem von 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro Umsatz die Rede war. Durch die Verknüpfung mit dem Umsatz fallen auch Unternehmen, die jetzt bereits vom deutschen LkSG betroffen sind, aus dem EU-Spektrum heraus. Die Umsetzung in nationales Recht wird daher mit großem Interesse erwartet. Es heißt allerdings, dass ein national bereits verankertes Schutzniveau nicht verringert werden soll.
Neu hinzukommen Unternehmen, Muttergesellschaften und Franchiseunternehmen aus Drittstaaten, die in der EU dieselben Umsatzschwellen erreichen. Die EU-Kommission wird voraussichtlich eine Liste der betroffenen Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen.
Erweiterungen im Vergleich zum LkSG
Während in Deutschland Unternehmen vorrangig ihre unmittelbaren Zulieferer prüfen müssen, nimmt der europäische Entwurf von Anfang an die ganze Lieferkette in den Blick. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Umweltschäden. Mit einem Klimaplan sollen Unternehmen darstellen, mit welcher Strategie sie zu der Erreichung des 1,5-Grad-Ziels beitragen werden.
Haftung und Sanktionen
Heftig diskutiert war die zivilrechtliche Haftung in Artikel 22. Die Unternehmen haften nun, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen und müssen ihre Opfer entschädigen. Die Sanktionen sind in Artikel 20 zu finden: Geldstrafen von bis zu 5% des weltweiten Nettoumsatzes der Unternehmen sind vorgesehen.
Zudem müssen die Unternehmen, wie auch im LkSG schon implementiert, Beschwerdemechanismen einrichten.
In der CSDDD ist festgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten eine Aufsichtsbehörde benennen, die für die Überwachung, Untersuchung und Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen zuständig ist. In Deutschland wird diese Aufgabe voraussichtlich durch das BAFA übernommen werden. Die EU-Kommission wird diese Aufsichtsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten vernetzen.
Hintergrund: Steigende Sorgfaltspflichten
Die CSDDD mit ihren vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten ergänzt Verordnungen wie die zu den Konfliktmineralien, die zum Schutz vor Entwaldung und das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt.
Hilfestellungen
Die EU hat eine Webseite mit Begriffklärungen und FAQ eingerichtet, das BAFA informiert ausführlich zu den Vorgaben rund um die Lieferketten und SOLID führt Sie durch das geltende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit wertvollen Hinweisen auf Leitfäden, Handreichungen und Empfehlungen in der Prüfung LkSG – bin ich betroffen?
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Eine sehr gute Gegenüberstellung des LkSG und der CSDDD liefert die IHK Magdeburg. Hier erkennen Unternehmen nicht nur, was sie bereits jetzt einzuhalten haben (LkSG), sondern auch, welche Anforderungen in den nächsten beiden Jahren in das LkSG eingearbeitet werden (CSDDD) - inklusive der gestaffelten Übergangsphase.
Viel Erfolg beim Erkennen der Risiken und Einhalten der Sorgfaltspflichten wünscht
Ruth Setzler0
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