Ab 1. November 2024: zollseitige Ungültigkeit für Ausfuhren
Seit 2023 wurden Ausfuhranmeldungen aufgrund von Brexit-Folgen erst nach 500 Tagen für ungültig erklärt. Mit dem Stichtag am 1. November 2024 wird laut Zollverwaltung die Frist bis zur Ungültigkeitserklärung wieder auf 150 Tage gesetzt.
Da für Ausfuhren mit dem Bestimmungsland Großbritannien über französische Ausgangszollstellen die Anzahl der fehlenden Ausgangsbestätigungen dauerhaft hoch blieb, wurde vorübergehend die Frist für eine zollseitige Ungültigkeitserklärung auf 500 Tage angehoben.
Ab 1. November wird diese Frist wieder auf 150 Tage zurückgesetzt. Ist für eine Ausfuhr die Überlassung länger als 150 Tage her und Sie haben keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten, wird laut ATLAS – Info 445/2023 der Vorgang mit dem Stichtag durch den Zoll für ungültig erklärt.
Was Sie jetzt tun können
Haben Sie einen Alternativnachweis in Papierform vorliegen und Ihre Ausfuhr wurde durch den Zoll für ungültig erklärt, nutzen Sie die Möglichkeit eine rückwirkende Ausfuhr anzumelden.
Eine Anleitung zum Vorgehen erhalten Sie im AEB Help Center: Eine rückwirkende Ausfuhranmeldung erfassen. Bitte beachten Sie, dass dies in ATLAS nur innerhalb eines Jahres nach Überlassung der Ausfuhr möglich ist.
Mehr zum Nachrichtenaustausch mit dem Zoll finden Sie gesammelt in der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS im Kapitel 4.9.5 Nachforschungsersuchen (Follow Up)/ Anerkennung von Alternativnachweisen.
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Hallo Frau Ullrich,
vorab ein gutes neues Jahr 2025 sowie viel Gesundheit und Glück!
Vielen Dank für diese Zusammenfassung.
Könnten Sie mir bitte noch mitteilen, wo die Frist zu finden ist, dass rückwirkende Ausfuhranmeldungen nur innerhalb eines Jahres möglich sind? Ich konnte dies weder im UZK-IA noch in der Verfahrensanweisung ATLAS unter 4.9.5 bzw. 4.9.6 finden.
Herzlichen Dank im Voraus.
Viele Grüße,
Claudia Johannsen0 -
Hallo Frau Johannsen,
vielen Dank für die lieben Wünsche! Ich wünschen Ihnen auch einen guten Start ins neue Jahr ✨
Die Frist wird im technischen Handbuch des Zolls definiert. Dieses muss durch Softwareanbieter wie AEB verpflichtend umgesetzt werden. Im Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 findet sich folgender Eintrag zum maßgeblichen Datum für die Nachricht an den Zoll (E_EXP_DAT):
Bei rückwirkenden Ausfuhranmeldungen nach Art. 211 Abs. 2 UZK, d.h. wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „101•••••“ angegeben wird, ist das älteste Annahmedatum der zu entwertenden Ausfuhrvorgänge anzugeben. Dieses Datum darf zum Zeitpunkt der Annahme der rückwirkenden Ausfuhranmeldung nicht mehr als 1 Jahr in der Vergangenheit liegen.
Daher lassen sich ältere Vorgänge nicht mehr elektronisch über ATLAS melden. Haben Sie Vorgänge, die Sie rückwirkend an den Zoll übermitteln wollen, sprechen Sie einfach mit Ihrem Zollamt. Meistens finden sich dann Wege.
Hilft Ihnen das weiter?
Viele Grüße aus Stuttgart
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support0
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