Ab 1. November 2024: zollseitige Ungültigkeit für Ausfuhren
Seit 2023 wurden Ausfuhranmeldungen aufgrund von Brexit-Folgen erst nach 500 Tagen für ungültig erklärt. Mit dem Stichtag am 1. November 2024 wird laut Zollverwaltung die Frist bis zur Ungültigkeitserklärung wieder auf 150 Tage gesetzt.
Da für Ausfuhren mit dem Bestimmungsland Großbritannien über französische Ausgangszollstellen die Anzahl der fehlenden Ausgangsbestätigungen dauerhaft hoch blieb, wurde vorübergehend die Frist für eine zollseitige Ungültigkeitserklärung auf 500 Tage angehoben.
Ab 1. November wird diese Frist wieder auf 150 Tage zurückgesetzt. Ist für eine Ausfuhr die Überlassung länger als 150 Tage her und Sie haben keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten, wird laut ATLAS – Info 445/2023 der Vorgang mit dem Stichtag durch den Zoll für ungültig erklärt.
Was Sie jetzt tun können
Haben Sie einen Alternativnachweis in Papierform vorliegen und Ihre Ausfuhr wurde durch den Zoll für ungültig erklärt, nutzen Sie die Möglichkeit eine rückwirkende Ausfuhr anzumelden.
Eine Anleitung zum Vorgehen erhalten Sie im AEB Help Center: Eine rückwirkende Ausfuhranmeldung erfassen. Bitte beachten Sie, dass dies in ATLAS nur innerhalb eines Jahres nach Überlassung der Ausfuhr möglich ist.
Mehr zum Nachrichtenaustausch mit dem Zoll finden Sie gesammelt in der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS im Kapitel 4.9.5 Nachforschungsersuchen (Follow Up)/ Anerkennung von Alternativnachweisen.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare