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Ab 1. November 2024: zollseitige Ungültigkeit für Ausfuhren

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Kommentare

2 Kommentare

  • Claudia Johannsen

    Hallo Frau Ullrich,
    vorab ein gutes neues Jahr 2025 sowie viel Gesundheit und Glück!

    Vielen Dank für diese Zusammenfassung.
    Könnten Sie mir bitte noch mitteilen, wo die Frist zu finden ist, dass rückwirkende Ausfuhranmeldungen nur innerhalb eines Jahres möglich sind? Ich konnte dies weder im UZK-IA noch in der Verfahrensanweisung ATLAS unter 4.9.5 bzw. 4.9.6 finden.

    Herzlichen Dank im Voraus.
    Viele Grüße,
    Claudia Johannsen

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  • Kerstin Ullrich

    Hallo Frau Johannsen,

    vielen Dank für die lieben Wünsche! Ich wünschen Ihnen auch einen guten Start ins neue Jahr ✨

    Die Frist wird im technischen Handbuch des Zolls definiert. Dieses muss durch Softwareanbieter wie AEB verpflichtend umgesetzt werden. Im Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 findet sich folgender Eintrag zum maßgeblichen Datum für die Nachricht an den Zoll (E_EXP_DAT):

    Bei rückwirkenden Ausfuhranmeldungen nach Art. 211 Abs. 2 UZK, d.h. wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „101•••••“ angegeben wird, ist das älteste Annahmedatum der zu entwertenden Ausfuhrvorgänge anzugeben. Dieses Datum darf zum Zeitpunkt der Annahme der rückwirkenden Ausfuhranmeldung nicht mehr als 1 Jahr in der Vergangenheit liegen.

    Daher lassen sich ältere Vorgänge nicht mehr elektronisch über ATLAS melden. Haben Sie Vorgänge, die Sie rückwirkend an den Zoll übermitteln wollen, sprechen Sie einfach mit Ihrem Zollamt. Meistens finden sich dann Wege.

    Hilft Ihnen das weiter?

    Viele Grüße aus Stuttgart
    Kerstin Ullrich,
    AEB Service & Support

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