PEM-Ursprungsregeln – so geht es weiter
Zum Jahreswechsel 2024/2025 stehen größere Veränderungen für die Paneuropäisch Mediterrane Ursprungszone (kurz: Pan-Euro-Med- oder PEM-Zone) an. Für das Regionale Übereinkommen werden die bisherigen Übergangsregeln zu den Standardregeln. Zudem hat der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens am 12. Dezember 2024 Übergangsbestimmungen beschlossen. Diese müssen aber noch auf nationaler Ebene ratifiziert werden. Der Versuch einer Zusammenfassung.
Was ändert sich?
Die Änderungen der Regeln bedeuten inhaltlich überwiegend eine Vereinfachung und führen in den meisten Fällen dazu, dass eine Präferenz leichter erreicht werden kann, z. B. durch die Erhöhung der allgemeinen Toleranz von 10 % auf 15 %. Die Änderungen bedeuten aber auch strukturelle Veränderungen wie die Einführung von Gewichtsregeln für bestimmte Waren im Agrarsektor. Genauere fachliche Informationen über die Änderungen erhalten Sie im Beitrag Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025.
Was steht in den Übergangsbestimmungen?
Die Übergangsbestimmungen definieren den Übergang von den bisherigen Ursprungsregeln zu den neuen.
Einige der wichtigsten Punkte sind:
- Die bisherigen Regeln können weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 parallel verwendet werden.
- Damit direkt verbunden ist die Durchlässigkeit von den alten zu den neuen Regeln, mit Ausnahme der meisten Waren in den Kapiteln 1-24.
- Auf Ursprungsnachweisen für Waren, die ihren Ursprung nach den neuen Regeln erlangt haben, muss folgender Hinweis enthalten sein: REVISED RULES.
Weitere Details erläutert das Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in der Informationsnotiz Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen): Übergangsbestimmungen wurden am 12.12.2024 verabschiedet.
Die Situation ist nun folgende
Einerseits gelten, wie beschrieben, ab dem 1. Januar 2025 die neuen Regeln des revidierten Regionalen Übereinkommens (in der Grafik hellblau).
Durch die Übergangsbestimmungen steht andererseits der Weg offen, die bisherigen Regeln für ein weiteres Jahr parallel weiterzuverwenden (in der Grafik dunkelblau). Allerdings müssen die Übergangsbestimmungen von den einzelnen Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens individuell ratifiziert werden.
Drittens gibt es Abkommen, die nicht auf das Regionale Übereinkommen verweisen. Dort gelten die bisherigen Regeln fort (in der Grafik unten).
In seiner Informationsnotiz weist die Schweizer Zollverwaltung darauf hin, dass für einige Länder die Ratifizierung nicht rechtzeitig erfolgen wird, und die Übergangsbestimmungen evtl. auch nicht provisorisch angewendet werden. Für letzteres wird konkret Serbien genannt.
Das bedeutet, dass für Serbien ab 1. Januar 2025 die neuen Regeln angewendet werden müssen (und dass bis zur Ratifizierung der Übergangsbestimmungen auf Präferenznachweisen aus/für Serbien nicht REVISED RULES stehen sollte).
Aus der EU liegen dazu noch keine Informationen vor.
Gelten jetzt die neuen oder die alten Regeln in Origin & Preferences von AEB?
Aufgrund der unklaren Faktenlage und der Tatsache, dass AEB in der Software Origin & Preferences pro Abkommensbeziehung nur ein Regelwerk verwalten kann, hat AEB entschieden, nur die Länder auf das revidierte Regionale Übereinkommen umzustellen, die es zwingend anwenden müssen. Aktuell handelt es sich für den Rechtsraum Schweiz um das Abkommen mit Serbien.
Für den Rechtsraum EU wird AEB nach Bekanntwerden von Informationen entscheiden.
Bleiben Sie über die AEB Anwendung Origin & Preferences informiert …
… indem Sie den Hauptartikel Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025 abonnieren und bei Neuerungen automatisch per E-Mail informiert werden.
Informationen dazu, was Sie bei der Umstellung in welcher Reihenfolge tun müssen, finden Sie in diesem Beitrag: Origin & Preferences Add-on für SAP® und das Widget in O&P: Empfehlung zur Reihenfolge
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