Registrierung möglich: Zugelassener CBAM-Anmelder
Seit dem 31. März 2025 können Importeure, die unter die CBAM-Verordnung, fallen den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ über das CBAM-Register beantragen – wegen der noch nicht erfolgten Beleihung wird allerdings mit Verzögerungen gerechnet. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird ab dem 1. Januar 2026 für die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU verbindlich.
Der Newsletter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) Nr. 19 vom 31. März 2025 informiert zum Zulassungsverfahren für die Regelphase und geht auch auf den Stand der Beleihung ein, denn in Deutschland ist geplant, das Verfahren auszulagern, so dass die Anträge nicht direkt durch die DEHSt bearbeitet werden. Die Ermächtigungsgrundlage wurde durch § 11 Absatz 4 bis 9 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) geschaffen, welches am 6. März 2025 in Kraft getreten ist. Die Beliehene ist noch nicht bekannt – soll aber noch im ersten Halbjahr 2025 benannt werden.
Beantragung „zugelassener CBAM-Anmelder“
Wie beim Übergangsregister erfolgt der Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
Bedingungen und Verfahren sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 vom 17. März 2025 veröffentlicht und seit 28. März 2025 gültig. Wie bereits im Artikel Neues zu CBAM: Checkliste, EU-Portal und Zulassung beschrieben, sind folgende Angaben gem. Artikel 5 und 17 der CBAM-VO notwendig:
- Kontaktangaben und EORI-Nummer
- In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
- Bescheinigung der Steuerbehörde
- Ehrenwörtliche Erklärung, dass keine schwerwiegenden Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln begangen wurden.
- Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit
- Angaben zur Menge bzw. Wert der erwarteten Warenimporte für das Antrags- und Folgejahr.
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
Neue De-minimis-Schwelle im Omnibus-Paket vorgeschlagen
Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 mit dem Omnibus-Paket I umfassende Änderungen an der CBAM-VO vorgeschlagen. Wie im Artikel EU plant Vereinfachungen bei Nachhaltigkeitsberichten und CBAM aufgegriffen, könnte bei Verabschiedung eine Mengenschwelle von jährlich 50 Tonnen CBAM-Waren eingeführt werden. Anmelder mit Einfuhren unterhalb dieser Schwelle wären dann von den Berichts- und Anmeldepflichten befreit.
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