Fristen im Nachforschungsverfahren
Der Zoll hat im September 2025 über geänderte Fristen im Nachforschungsverfahren informiert. Dies wird für Ausfuhren benötigt, die keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten haben. Leiten Unternehmen das Verfahren initiativ ein und melden, dass ein Alternativnachweis vorliegt, können sie dies seit 20. September 2025 bereits 20 Tage nach Überlassung tun.
Alternativnachweis bereits vorhanden?
Haben Sie für Ihre Ausfuhr keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten, aber es liegt bereits ein Alternativnachweis vor, können Sie ab sofort 20 Tage nach der Überlassung eine elektronische Meldung dazu an den Zoll versenden. Die Zollverwaltung hat die bisherige Frist von 70 Tagen reduziert. In der zugehörigen ATLAS-Info 0835/25 wird darauf hingewiesen, dass Sie bei einem selbsteingeleiteten Nachforschungsverfahren dann auch nach 20 Tagen den Alternativnachweis an den Zoll übermitteln können. Ihnen steht in ATLAS die Nachricht “Ausgang erfolgt. Alternativnachweis liegt vor” zur Verfügung.
Mehr zum Vorgehen in Export Filing: ATLAS lesen Sie im Help Center Bei fehlendem Ausgangsvermerk (AgV) Nachforschungen einleiten
Nachforschungsverfahren durch den Zoll
Andernfalls wird zollseitig 90 Tage nach der Überlassung einer Ausfuhranmeldung das Nachforschungsersuchen eingeleitet. Dieses muss dann innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Anfrage durch das Unternehmen beantwortet werden. Dabei kann gemeldet werden, ob der Ausgang erfolgt ist oder ob sich der Ausgang verzögert – alternativ kann für die Ausfuhranmeldung auch ein Antrag auf Stornierung gesendet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS die aktualisierten Fristen erst in der nächsten Ausgabe übernehmen wird.
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Hinweis: Derzeit arbeiten wir an der Umsetzung der reduzierten Frist in der AEB Anwendung Export Filing: ATLAS.
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