Problem
Manchmal kann es vorkommen, dass Sie keinen Ausgangsvermerk (AgV) erhalten haben, obwohl die Ware ordnungsgemäß ausgeführt worden ist und die Ausgangszollstelle passiert hat.
Ursache
In diesem Fall ist die elektronische Ausgangsbestätigung von der Ausgangszollstelle nicht bei Ihrer Ausfuhrzollstelle eingegangen. Frühestens 70 Tage nach der Überlassung haben Sie die Möglichkeit eine Nachforschung über den Verbleib der Ware beim Zoll einzuleiten.
Lösung
Voraussetzung dafür ist, dass sich die Ausfuhranmeldung im Status Überlassen befindet. Ist dies der Fall, können Sie wie folgt eine Nachforschung einleiten.
- Klicken Sie in der Zentrale Ausfuhr.
- Wählen Sie Recherche – Nachforschungen ... – als Initiativnachricht und klicken Sie auf Suchen.
- Es werden Ihnen nun diejenigen Ausfuhranmeldungen angezeigt, zu denen Sie eine Nachforschung einleiten können.
- Öffnen Sie über die Menüzeile in der geöffneten Ausfuhranmeldung durch Klick auf Ausfuhranmeldung das Drop-Down-Menü und wählen Sie Nachforschung einleiten.
- Daraufhin öffnet sich das Fenster Nachforschung einleiten.
- Hinterlegen Sie die notwendigen Angaben.
- Versenden Sie die Nachricht durch Klick auf Nachforschung senden.
- Die Ausfuhranmeldung wechselt nun in den Status Nachforschung eingeleitet. Ihr Zollamt erhält automatisch die Nachricht: "Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor". Laut IHB ist nur dieser Wert ("3") zulässig, wenn die Nachricht initiativ übermittelt wird.
- Haben Sie zwischenzeitlich einen Alternativnachweis in Papierform erhalten? Dann reichen Sie diesen im Original bei Ihrer Ausfuhrzollstelle ein.
- Ausnahme: Inhaber des AEO-Zertifikats (Status C oder S) müssen keine Alternativnachweise mehr vorlegen, sondern nur archivieren. Gültige Alternativnachweise sind z.B. eine Spediteursbescheinigung, ein Einfuhrverzollungsbeleg des Drittlandes, Frachtbriefe oder auch Nachweise aus betriebseigenen Trackingsystemen, mit bestimmten Mindestinformationen. Eine Auflistung dazu finden Sie in der Verfahrensanweisung ATLAS (Kap. 4.9.5).
Anschließend erhalten Sie den AGV vom Zoll wie gewohnt in Ihre Anwendung.
- Leiten Sie das Nachforschungsersuchen nicht selbst ein, erhalten Sie zollseitig eine Follow-Up-Nachricht zur Nachforschung (E_EXP_FUP) nach 90 Tagen.
- wird das Nachforschungsersuchen nicht beantwortet bzw. nicht rechtzeitig beantwortet, behält sich der Zoll das Recht vor den Ausfuhrvorgang von Amts wegen für ungültig zu erklären (Status 38).
Kommentare
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