Haben Sie für Ihre Ausfuhr keinen elektronischen Ausgangsvermerk (AgV) erhalten, aber Sie haben einen Alternativnachweis vorliegen, können Sie 70 Tage nach der Überlassung eine elektronische Meldung dazu an den Zoll versenden. Mit ATLAS AES 3.0 steht Ihnen dazu die Nachricht “Ausgang erfolgt. Alternativnachweis liegt vor” zur Verfügung.
Voraussetzung dafür ist, dass sich die Ausfuhranmeldung im Status Überlassen befindet.
- Klicken Sie in der Zentrale Ausfuhr.
- Wählen Sie Recherche und öffnen dort den Eintrag Nachforschungen ... – als Initiativnachricht und klicken Sie auf Suchen.
Es werden Ihnen nun alle Ausfuhranmeldungen angezeigt, zu denen Sie eine Nachforschungsverfahren einleiten können. - Öffnen Sie über die Menüzeile in der geöffneten Ausfuhranmeldung durch Klick auf Ausfuhranmeldung das Drop-Down-Menü und wählen Sie Nachforschung einleiten.
- Daraufhin öffnet sich das Fenster Nachforschung einleiten.
- Hinterlegen Sie die notwendigen Angaben.
- Versenden Sie die Nachricht durch Klick auf Nachforschung senden.
- Die Ausfuhranmeldung wechselt nun in den Status Nachforschung eingeleitet. Ihr Zollamt erhält automatisch die Nachricht: Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor.
Bitte beachten Sie:
Unter ATLAS AES 2.4 ist nur der Wert "3" zulässig: Ausgang erfolgt. Alternativnachweis liegt nicht vor.
Unter ATLAS AES 3.0 ist nur der Wert "4" zulässig: Ausgang erfolgt. Alternativnachweis liegt vor.
- Haben Sie zwischenzeitlich einen Alternativnachweis in Papierform erhalten? Dann reichen Sie diesen im Original bei Ihrer Ausfuhrzollstelle ein.
- Ausnahme: Inhaber des AEO-Zertifikats (Status C oder S) müssen keine Alternativnachweise vorlegen, sondern diese nur archivieren. Gültige Alternativnachweise sind z. B. eine Spediteursbescheinigung, ein Einfuhrverzollungsbeleg des Drittlandes, Frachtbriefe oder auch Nachweise aus betriebseigenen Trackingsystemen, mit bestimmten Mindestinformationen. Eine Auflistung dazu finden Sie in der Verfahrensanweisung ATLAS (Kap. 4.9.5).
Anschließend erhalten Sie den elektronischen Ausgangsvermerk vom Zoll in Ihre Anwendung übermittelt.
- Leiten Sie das Nachforschungsersuchen nicht selbst ein, erhalten Sie zollseitig eine Follow-Up-Nachricht zur Nachforschung (E_EXP_FUP) nach 90 Tagen. Wie Sie auf das Nachforschungsersuchen des Zolls reagieren, lesen Sie im Artikel: Eine Follow-up Nachricht (FUP) des Zolls beantworten
- wird das Nachforschungsersuchen nicht beantwortet bzw. nicht rechtzeitig beantwortet, behält sich der Zoll das Recht vor den Ausfuhrvorgang von Amts wegen für ungültig zu erklären.
Hier finden Sie mehr zu den aktuellen Fristen im Nachforschungsverfahren.
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