CBAM: Unterlagencodierungen ab 2026
Im Oktober 2025 hat die EU Änderungen zur CBAM-Verordnung veröffentlicht. Mit Start der Regelphase ab 2026 müssen Waren, die unter die Verordnung fallen durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder importiert werden, wenn nicht eine der Ausnahmeregelungen geltend gemacht werden kann.
Mehr zu den Vereinfachungen lesen Sie im Artikel CBAM-Vereinfachungen ab 2026. Unter anderem wurde beschlossen, dass für die meisten Waren, die unter die CBAM-Verordnung fallen, eine De-minimis-Grenze von 50 Tonnen pro Jahr gilt. Bislang war eine Wertgrenze von 150 Euro pro Sendung vorgesehen.
In Importen richtig codieren
Mit der ATLAS – Info 881/25 vom 1. Dezember 2025 hat die deutsche Zollverwaltung die zugehörigen Unterlagencodierungen bekannt gegeben. Sollten Unternehmen CBAM-Waren unterhalb der De-minimis-Grenze importieren, können Sie dies ab 2026 mit einer Codierung Y137 gegenüber dem Zoll dokumentieren. Auch weitere Ausnahmen können mit Hilfe von Codierungen gemeldet werden, beispielsweise, wenn die Waren einen EU-Ursprung haben.
Kontonummer von zugelassenen CBAM-Anmeldern
Liegt einem Unternehmen bereits eine CBAM-Kontonummer vor, wird diese mit der Codierung Y128 innerhalb der betroffenen Position gemeldet. Die CBAM-Kontonummer wird gebraucht, sollte die voraussichtliche Jahresimportmenge oberhalb der festgesetzten De-minimis-Grenze von 50 Tonnen liegen. Damit der Zoll die Angabe abgleichen kann, muss in diesen Fällen außerdem in der Zollanmeldung die EORI-Nummer des Einführers beim Empfänger sowie die EORI-Nummer des Anmelders gefüllt werden.
Haben Unternehmen bereits eine Zulassung beantragt, allerdings noch keine Bestätigung von der zuständigen Behörde erhalten haben, darf dies vorübergehend ebenfalls als Ausnahme gemeldet werden (Y238).
>> Melden Unternehmen für die betroffenen CBAM-Waren ab 2026 keine der zugehörigen Codierungen, können die Waren zollrechtlich nicht angenommen werden.
TARIC Erläuterungen der EU
Die EU-Kommission hat Anfang Dezember ein erläuterndes Dokument in englischer Sprache veröffentlicht: TARIC Integration of the Carbon Boarder Adjustment Mechanism. Darin werden detailliert die Bedingungen je CBAM-Produktgruppe dargestellt:
- Zement, Dünger, Eisen and Stahl, Aluminium
- Elektrizität and Wasserstoff
Ausnahme: Für die Ursprungsländer Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz, Ceuta und Melilla gilt die TARIC-Maßnahme nicht.
Die im Dokument aufgeführten TARIC- Fußnoten stellen weitere Informationen bereit.
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