- Verfahrensbereich: Einfuhr
01.12.2025: Meldung ab 2026 verpflichtend
Die Zollverwaltung hat die Unterlagencodierungen bekannt gegeben, die ab 1. Januar 2026 für Zollanmeldungen bei Importen gemeldet werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt endet der Übergangszeitraum der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 vom 17. Mai 2023 und Verordnung findet vollständig Anwendung.
Waren, die von der TARIC-Maßnahme 775 betroffen sind, werden ab 1. Januar 2026 nur überlassen, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist oder eine der Ausnahmen zutrifft. Andernfalls wird die Zollanmeldung nicht überlassen.
- Y128: CBAM-Kontonummer
- Y134: Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y135: Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y136: Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2023/956
- Y137: Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956
- Y237: Waren mit Ursprung in der EU
- Y238: Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
Weitere Hinweise der Zollverwaltung:
- Geben Sie Zollanmeldungen für CBAM-Waren bis zum 31.12.2025 nur dann ab, wenn Sie mit einer Gestellung und Annahme vor dem 1. Januar 2026 rechnen.
- Wenn Sie eine CBAM-Kontonummer mit der Codierung Y128 melden, ist die Angabe einer EORI-Nummer für den Empfänger und den Anmelder verpflichtend.
- Die Meldung einer CBAM-Kontonummer (Y128) ist bei IMPOST-Anmeldungen mit einem reduzierten Datensatz nicht zulässig.
Weitere Erläuterungen zu den Codierungen entnehmen Sie der ATLAS-Info.
In Import Filing: ATLAS stehen die Unterlagencodierungen automatisch zur Verfügung. Verwenden Sie ASSIST4 Import, ergänzen Sie die Unterlagencodierungen vor der Verwendung in Ihren Stammdaten.
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