Entwaldungsverordnung ab 2027: Online-Hilfen nutzen
Das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde in Deutschland informiert über die Umsetzung der Entwaldungsverordnung (EUDR) ab 30. Dezember 2026. Am 15. Oktober bietet das Amt ein Webinar zu Risikoeinstufungen von Ländern an und gibt einen Ausblick auf die bevorstehenden Kontrollen. Ein überarbeiteter Leitfaden der EU hilft bei der Ermittlung der richtigen Unterlagen für Zollanmeldungen. Zusätzliche Online-Hilfen unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen.
Nachdem am 17. September 2026 die Änderungen zur Entwaldungsverordnung bekannt gegeben wurden, können Unternehmen sich auf die Umsetzung vorbereiten. Diese startet ab 2027, bzw. bei neu-aufgenommenen Produkten ab 2028: Aktuell: Entwaldungsverordnung verspricht Vereinfachungen für Unternehmen
Webinare für Unternehmen
Am Donnerstag, 15. Oktober 2026 setzt das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) seine kostenfreie Webinar-Reihe fort und informiert zu den Informationspflichten bei Kontrollen und den Anforderungen, die sich aus den Risikoeinstufungen der Herkunftsländer ergeben. Auf der Website BLE - Web-Seminare können Unternehmen sich direkt anmelden.
Vereinfachungen für nachgelagerte Marktteilnehmer
Die Entwaldungsverordnung unterscheidet zwischen Erstinverkehrbringern und nachgelagerten Marktteilnehmern, beispielsweise Händler und andere Akteure in der Lieferkette. Während Erstinverkehrbringer eine vollständige Sorgfaltspflicht (Due Diligence) erfüllen müssen, gelten für viele nachgelagerte Marktteilnehmer vereinfachte Anforderungen.
Zu den Pflichten von Erstinverkehrbringern gehören die Erhebung relevanter Lieferketten- und Produktdaten, die Durchführung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) erstellt.
Nachgelagerte Marktteilnehmer können sich auf diese Sorgfaltserklärung beziehen. Sie müssen insbesondere die DDS-Referenznummer, An- und Verkaufsunterlagen sowie weitere Nachweise über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. Bei Ausfuhren und Kontrollen dient diese Dokumentation als Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung.
Welche Unterlagencodierungen werden ab 2027 gebraucht?
Mit den Vereinfachungen der EUDR-Verordnung hat die EU auch die zugehörige TARIC-Maßnahme angepasst. Die EU-Kommission stellt seit 23. September 2026 aktualisierte Erläuterungen zur Meldung von EUDR-Unterlagencodierungen zur Verfügung. Neben den bereits veröffentlichten Codierungen für die Meldung einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) stehen nun zusätzliche Codes für bestimmte Ausnahmetatbestände zur Verfügung.
Beispielsweise können nachgelagerte Marktteilnehmer Ausnahmen anmelden für Exporte (Y196 und Y188) bzw. für Importe (C720 und C725). Gesondert gemeldet werden können auch Muster von Produkten (Y187) oder Abfall- bzw. wiederaufbereitete Produkte (Y133).
Derzeit sind die neuen Unterlagencodierungen noch nicht in den ATLAS-Codelisten enthalten.
Digitale Unterstützung für Unternehmen
Die Agentur für Wirtschaft und Entwicklung wird vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) getragen. Die Mediathek bietet Zugang zu den Präsentationen der Online-Webinare „Entwaldungsfreie Lieferketten in der Praxis (2026)“ und einem Selbstcheck für Unternehmen. Nach der Checkliste wird deutlich, welche Verantwortungen vom eigenen Unternehmen übernommen werden müssen.
Anwendungen von AEB
Sobald Änderungen in den Anwendungen von AEB anstehen, erhalten Sie die Informationen auch im Help Center von AEB: Entwaldungsverordnung (EUDR) in AEB-Anwendungen.
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