- Verfahrensbereich: EMCS
06.12.2023: EMCS 2.5 - Systemunterschiede innerhalb Europas
Seit 13. Februar 2023 können verbrauchsteuerpflichtige Waren im steuerrechtlich freien Verkehr nur noch elektronisch über EMCS gemeldet werden. Folgende EU-Länder konnten die Umsetzung dieser Anforderung nicht zum Stichtag umsetzen: Niederlande, Griechenland, Nord-Irland und Litauen (voraussichtlich ab 1. April 2023). Für diese Länder gelten daher bei der Eröffnung und der Beendigung von v-e-VDs (Vereinfachten Begleitdokumenten) besondere Regelungen. Außerdem ist derzeit der Informationsaustausch von und nach Frankreich nur eingeschränkt möglich.
Zu den besonderen Regelungen
Sendungen von den Niederlanden, Griechenland oder Nord-Irland nach Deutschland werden im Ausfallverfahren eröffnet. Für alle Länder können EMCS-Eröffnungen in Deutschland elektronisch gemeldet werden.
Die EMCS-Info gibt für die einzelnen Länder nähere Informationen zur Beendigung von v-e-VDs und zur Änderung des Bestimmungsortes.
SEED-Datenbank
Die neuen Verbrauchsteuernummern zu den neuen Beteiligtenrollen können in der europäischen SEED-Datenbank voraussichtlich erst ab 13. Februar 2023 eingesehen werden.
IT-Dienstleisterantrag
Der Zoll weist daraufhin, dass für EMCS-Meldungen über einen IT-Dienstleister ein Antrag an den Zoll gestellt werden muss. Haben Sie eine AEB-Anwendung für Ihre EMCS-Vorgänge im Einsatz, wenden Sie sich daher an den Support von AEB.
Bitte beachten Sie, dass die bisherigen EMCS-Vorgänge von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung nicht von den besonderen Regelungen betroffen sind.
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