- Verfahrensbereich: Einfuhr
09.03.2023: Angabe korrekter Abschreibemengen bei Gesundheitseingangsdokumenten
Mit der ATLAS-Info 0430/23 teilt das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) mit, wie Abschreibemengen bei Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten in der Zollanmeldung anzugeben sind.
Bei folgenden Unterlagencodierungen treten ab sofort Änderungen bei der Zollanmeldung in Kraft:
- Für C085 (GGED-PP), C678 (GGED-D) und N853 (GGED-P): Bei der Anmeldung als Unterlage im Positionsionsbereich ist als Abschreibemenge grundsätzlich das Nettogewicht (kg) der Sendung, auf die sich das GGED bezieht, anzugeben. Die Angabe von allgemeinen Packstückangaben als Abschreibemenge ist unzulässig.
- C640 (GGED-A): Bei der Anmeldung als Unterlage im Positionsbereich ist als Abschreibemenge grundsätzlich die Anzahl der Tiere / Einheiten (NAR) der Sendung anzugeben.
Achten Sie darauf, dass die im GGED in Feld I.31 „Beschreibung der Sendung“ angegebene Codierung für das Erzeugnis mit den Angaben in der Zollanmeldung übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist im GGED die Codierung für das Erzeugnis (über die ausstellende Behörde) zu ändern.
Bitte beachten Sie, dass die Unterlagencodierungen für Ihre Einfuhren und im Versandverfahren mit dem Release 9.1 verfügbar sind, d.h. in Ihrer Einfuhranwendung schon jetzt und in NCTS erst nach der Umstellung auf das neue Release.
Weitere Informationen zur Abschreibemenge und den Codierungen finden Sie in den ATLAS-Infos 0404/23 und 0412/23.
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