- Verfahrensbereich: Einfuhr und Ausfuhr
22.05.2023: Änderungen bei Codierungen für die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen
Der Zoll informiert zur Meldung von Codierungen, die zur Verordnung zum Artenschutz (CITES) gehören. Liegt Ihnen eine CITES-Bescheinigung zur Ausfuhr vor, melden Sie dies mit der Codierung C400. Zusätzlich muss je nach Bescheinigungsart eine weitergehende Codierung mit Unterlagen/Referenznummer sowie Ausstellung- und/oder Gültigkeitsdatum gemeldet werden. Beachten Sie außerdem folgende Anpassungen:
Release ATLAS 2.4
Ab 1. Juli 2023 ist die Angabe von Referenznummer, Datum der Ausstellung oder Gültigkeitsdatum in der Unterlagencodierung C400 nicht mehr möglich.
Release ATLAS 3.0
Längstens bis zum 15. Juli 2023 können Bescheinigungen zur CITES-Verordnung noch als „Sonstiger Verweis“ (I0912) gemeldet werden.
Ab dem 1. Juli 2023 werden die Bescheinigungen zur CITES-Verordnung in die Codeliste der „Unterlage“ (I0922) aufgenommen und können in den Positionen gemeldet werden.
In der ATLAS-Info erhalten Sie weitere Informationen zu:
- den ergänzenden Codierungen für artenschutzrechtliche Dokumente
- der Unterlagencodierung für künstlich vermehrte Pflanzen (N851)
- zu den Negativerklärungen Y900 und Y932
- der Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Naturschutz (8GGR)
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