Nach einer Anfrage von AEB beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) finden Sie hier nähere Erläuterungen zu den Angaben der Sicherheit im NCTS-Versandverfahren.
Im Feld Sicherheit einer Versandanmeldung geben Sie als zugelassener Versender an, ob die Versandanmeldung auch die Daten der summarischen Eingangs- und/oder Ausgangsanmeldung enthält.
Möglich sind vier Werte:
- 0: Enthält keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung
- 1: Enthält die Daten einer summarischen Eingangsanmeldung
- 2: Enthält die Daten einer summarischen Ausgangsanmeldung
- 3: Enthält die Daten sowohl einer summarischen Eingangs- als auch Ausgangsanmeldung
Der Wert „0“ ist grundsätzlich immer dann anzumelden, wenn der Versandvorgang in der europäischen Sicherheitszone beginnt und in der europäischen Sicherheitszone enden soll, ohne dass die Warensendung diese Zone zwischenzeitlich verlässt. In diesem Fall ist weder die Abgabe einer summarischen Eingangs- noch Ausgangsanmeldung erforderlich.
Die europäische Sicherheitszone setzt sich aus dem Zollgebiet der Union (gem. Art. 4 UZK) sowie der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen zusammen. Bei einem Versandverfahren in die Schweiz melden Sie daher nicht den Wert „2“, sondern den Wert „0“.
Beachten Sie: Geben Sie die summarischen Ausgangsanmeldungen bzw. Eingangsanmeldungen separat – losgelöst von der Versandanmeldung – ab, können Sie auch in einer Versandanmeldung, die aus der europäischen Sicherheitszone aus- oder (wieder)eingeführt wird, den Wert „0“ melden.
Sobald die Warensendung jedoch aus der europäischen Sicherheitszone ausgeführt oder (wieder)eingeführt werden soll, kommen – je nach Fallkonstellation – die Werte „1“, „2“ oder „3“ in Betracht, da in diesem Fall die Abgabe einer summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung erforderlich ist.
Sobald die Werte „2“ oder „3“ gewählt werden, ist die Angabe einer vorgesehenen Ausgangszollstelle im Versandverfahren für jeden Grenzübertritt erforderlich. Die aktuell zulässigen Zollstellen ergeben sich aus der Codeliste C0175.
Bitte beachten Sie, dass diese Codeliste derzeit noch nicht vollständig ist. Enthalten sind Stand Juni 2023 nur Zollstellen von Ländern der europäischen Sicherheitszone, die ihre nationalen Versandanwendungen bereits auf den Stand der NCTS-Phase 5 gebracht haben (und einige wenige, deren nationale Versandanwendungen noch auf dem Stand der NCTS-Phase 4 laufen). Das liegt daran, dass die Rolle der Ausgangszollstelle im Versandverfahren erstmals mit der NCTS-Phase 5 neu eingeführt wird.
Somit kommen die Werte „2“ und „3“ nicht in Betracht, wenn die Warensendung die europäische Sicherheitszone in einem Land verlässt, welches seine nationalen Versandanwendungen noch nicht auf den Stand der NCTS-Phase 5 gebracht hat. Die summarische Ausgangsanmeldung ist in dem Fall noch separat abzugeben.
Sobald weitere Länder ihre nationalen Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 umstellen, werden diese Zollstellen auch die Codeliste C0175 aufgenommen.
- Beispiel für den Wert „2“: Das Versandverfahren beginnt in Deutschland mit Bestimmungszollstelle in Serbien. Da Serbien außerhalb der europäischen Sicherheitszone liegt, ist die Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung erforderlich. Bei Angabe des Wertes „2“ ist auch eine vorgesehene Ausgangszollstelle im Versandverfahren anzugeben. Diese können Sie nur dann melden, wenn das letzte Land, aus welchem die Warensendung die europäische Sicherheitszone verlassen soll, seine nationalen Versandanwendungen bereits auf den Stand der NCTS-Phase 5 umgestellt hat und die Ausgangszollstelle in der Codeliste C0175 vorhanden ist.
Bei einem Warentransport nach Serbien wählen Sie somit derzeit entweder eine Route über die in der C0175 enthaltenen Zollstellen oder geben die summarische Ausgangsanmeldung separat ab. - Beispiel für den Wert „3“: Das Versandverfahren beginnt in Deutschland mit einer Bestimmungszollstelle in der Türkei. Der Warentransport erfolgt über folgende Grenzübergänge: Kroatien/Serbien, Serbien/Bulgarien und Bulgarien/Türkei.
Der Grenzübertritt Kroatien/Serbien erfordert eine summarische Ausgangsanmeldung, der Grenzübertritt Serbien/Bulgarien eine summarische Eingangsanmeldung und der Grenzübertritt Bulgarien/Türkei eine weitere summarische Ausgangsanmeldung.
Mit dem Wert „3“ melden Sie, dass die Versandanmeldung die Daten sowohl einer summarischen Eingangs- als auch Ausgangsanmeldung enthält. Auch hier gilt erst eine praktische Anwendung, wenn die einzelnen NCTS-Länder ihre nationalen Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 gebracht haben und die Codeliste C0175 dementsprechend erweitert wurde. - Beispiel für den Wert 1: Der Wert „1“ ist in einem in Deutschland eröffneten Versandverfahren ein Sonderfall. Es gilt dieselbe Konstellation wie Beispiel 3 (Versand in die Türkei), nur dass Sie die beiden summarischen Ausgangsanmeldungen separat – losgelöst von der Versandanmeldung - abgeben. Die Versandanmeldung beinhaltet dann nur noch die Informationen der summarischen Eingangsanmeldung für den Grenzübertritt Serbien/Bulgarien. Dies wird mit dem Wert „1“ ausgedrückt.
Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.