Sie exportieren Waren, die im Ausland nach Be- oder Verarbeitung, Ausbesserung oder Reparatur wieder in die Europäische Union zurückkehren. Welche Anmeldeart ist für Ihre Veredelungsverkehre die richtige?
Wirtschaftliche passive Veredelung (Anmeldeart wP)
Diese Regelung gilt bei Nutzung von Präferenzen mit dem Verfahrenscode 22XX – das heißt ohne Erhebung von Zollabgaben. In der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 ist dieses Verfahren außerdem geregelt für bestimmte Kategorien von Textil- und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der EU. Für deren Herstellung in bestimmten Drittländern gelten mengenmäßige Beschränkungen oder besondere Überwachungsmaßnahmen. Sobald Ihre Ausfuhranmeldung angenommen wurde, gilt die wP als bewilligt. Es ist keine weitere Bewilligung notwendig.
Hierbei gilt Folgendes:
- Die Ausfuhr erfolgt mit der Ausfuhranmeldung.
- Proformarechnung ist erforderlich.
- Präferenznachweis EUR.1 (oder Ursprungserklärung auf Handelspapier bei Sendungen unter 6.000 Euro bzw. als "Ermächtigter Ausführer" ohne Wertbegrenzung).
- Bei der Wiedereinfuhr in die EU stellt der Veredelungsbetrieb die EUR.1 im Drittland aus.
Zollrechtliche passive Veredelung (Anmeldeart zP)
Hier reduzieren sich die Zollabgaben bei der Einfuhr – Sie melden mit dem Verfahrenscode 21XX. Dafür ist in der Regel eine gesonderte Bewilligung des Zolls erforderlich. Zusätzlich müssen bei der Anmeldeart zP die Daten der Bewilligungen (PV-Bewilligung, ggf. A7-Bewilligung) in eigenen Feldern gemeldet werden. Bei der Erstellung der Ausfuhranmeldung prüft Export Filing: ATLAS, ob die zu meldenden PV-Daten über die Bewilligung abgedeckt sind.
Verfügen Sie über keine förmliche PV-Bewilligung, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Waren über eine vereinfacht zu erteilende Bewilligung PV (Anmeldeart: zP + s bzw. u) anzumelden. In diesem Fall wird die Bewilligung der passiven Veredelung für die Waren dieses Vorgangs durch die Überlassung erteilt. Die Nutzung der vereinfacht erteilten Bewilligung PV ist nur im Standardverfahren möglich. Weitere Angaben zum Datum der Wiedereinfuhr, Länder der Wiedereinfuhr oder Nämlichkeitsmittel geben Sie in der Mappe Passive Veredelung an. Dieses Vorgehen kommt z. B. bei einmaligen Reparatursendungen in Frage.
Hierbei gilt Folgendes:
- Die Waren werden bei der Ausfuhr zur Überführung in die passive Veredelung angemeldet.
- Im Rahmen des genehmigten passiven Veredelungsverkehrs wird bei Wiedereinfuhr in die EU der im Ausland geschaffene Mehrwert verzollt, d.h. die veredelte Ware ist bei der Wiedereinfuhr in die EU nicht vollständig zollfrei. Die Wertschöpfung des Auslands muss verzollt werden, die gelieferten Vorprodukte werden aber nicht mehr erneut verzollt. Seit 1. Mai 2016 ist die früher mögliche Alternative der Differenzverzollung entfallen.
- Diese Variante der passiven Veredelung kann bei jedem Drittland angewendet werden.
- Bitte beachten Sie, dass das Verfahren 2161 in den Ausfuhr-Codelisten des Zolls nicht aufgeführt wird. Daher kann dieses Verfahren nicht in Export Filing: ATLAS ausgewählt werden. Klären Sie in diesem Fall mit Ihrem zuständigen Zollamt, ob das elektronische Verfahren 2100 oder 2140 verwendet werden kann, oder ob eine Abfertigung über das Einheitspapier erfolgen soll.
Weitere aktuelle Hinweise finden Sie in der Verfahrensanweisung Kap 4.9. „Ausfuhren im Rahmen der passiven Veredelung“.
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