- Verfahrensbereich: Einfuhr
20.06.2023: Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) durch die Seychellen
Ab dem 01. Juli 2023 gilt für Zollanmeldungen von Waren mit Ursprung auf den Seychellen nicht länger das System des ermächtigten Ausführers, sondern des registrierten Ausführers (REX). Ab diesem Zeitpunkt werden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und von ermächtigten Ausführern ausgefertigte Ursprungserklärungen nicht mehr angenommen.
ATLAS gewährt daher die präferenzielle Begünstigung des Wirtschaftspartnerabkommens zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas und der Europäischen Union (EU-ESA) nur noch, wenn diese laut Zolltarif zulässig sind, mit einer Erklärung auf der Rechnung beantragt werden und mit folgenden Unterlagencodierungen angemeldet werden:
Bei Warensendungen mit einem Wert unter 6.000 Euro:
- U162: Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, die durch einen Ausführer erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument, weder im Rahmen des APS noch des EUR-MED, für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000 EUR
Bei Warensendungen mit einem Wert über 6.000 Euro:
- C100: Nummer des Registrierten Ausführers und
- N864: Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
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