- Verfahrensbereich: Ausfuhr
31.07.2023: Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island - Unterlagencodierungen ATLAS-Ausfuhr
Für die Ausfuhr von Gütern gemäß § 8 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island, welche in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, ist keine Genehmigung erforderlich.
Dafür steht Ihnen die folgende Unterlage zur Verfügung:
- 3LNA/82: Die Güter unterliegen aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß § 8 Abs. 2 AWV keinen Einschränkungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV (Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island)
Eine rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung dieser Codierung besteht nicht. Zudem besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung dieser Negativerklärung, wenn es offensichtlich keine betroffenen Güter und/oder die oben genannten Bestimmungsziele handelt.
Ist bekannt, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, so gilt die Ausnahmeregelung nicht.
Weitere Details entnehmen Sie der ATLAS – Info.
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