- Verfahrensbereich: Ausfuhr
28.08.2023: Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0
Der Zoll gibt Ergänzungen und Klarstellungen zu den neuen verpflichteten Datenfeldern in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0 bekannt, welche in der ATLAS-Info 0393/23 veröffentlicht wurden.
Neue Regelungen zum „Kennzeichen Sicherheit“
In der ATLAS-Info 0393/23 wird erläutert, dass die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ohne Sicherheitsdaten (d.h. Angabe „0“ in der Ausfuhranmeldung in Datenelement „Sicherheit“; erkennbar am Buchstaben „A“ an vorletzter Stelle der MRN) nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig ist. Zudem wurden in der Teilnehmer-Info 0306/22 Erläuterungen zum Kennzeichen „Sicherheit“ und dem Aufbau der MRN bekanntgegeben.
Dies wird nun wie folgt ergänzt:
Die Nennung der Katalogfälle in der ATLAS-Info 0393/23 stellte keine abschließende Aufzählung dar.
Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabmeldung nicht gilt in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebener Fälle.
Mit der ATLAS - Info 0501/2023 wurde nun ergänzt, dass aufgrund bestimmter internationaler Abkommen die jeweiligen Sicherheitskontrollen gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Dazu gehört laut ATLAS - Info das Abkommen mit der Schweiz. In der zugehörigen Dienstvorschrift A 06 10 (709) gelten aufgrund internationaler Abkommen zwischen der EU und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Andorra die jeweiligen Sicherheitskontrollen als gleichwertig und werden gegenseitig anerkannt. Eine summarische Ausgangsanmeldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Neue Regelungen zum Feld „Beförderer“
- In der Ausfuhranmeldung ist die Angabe des Beförderers nur erforderlich, wenn dieser bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Mit der ATLAS-Info wird klargestellt, dass auch der Spediteur als Beförderer gilt.
- So geben Sie den Beförderer an:
- Wurde dem Beförderer eine EORI-Nummer zugeteilt, so muss diese in der Ausfuhranmeldung angegeben werden sowie von der betroffenen Partei zur Verfügung gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen auch eine Niederlassungsnummer gemeldet werden muss.
- Die TCUI-Nummer eines AEO (Authorized Economic Operator) wird nur angegeben, wenn es sich bei dieser um eine EU-MRA-Nummer handelt.
Die TCUI-Nummer (Abk. TCUIN; Third Country Unique Identification Number) ist eine Identifikationsnummer für drittländische Beteiligte, die nicht von einem EU-Mitgliedstaat vergeben wird. Aktuell fällt ausschließlich die EU-MRA-Nummer unter den Begriff der TCUI-Nummer.
Die EU-MRA-Nummern resultieren aus den MRA-Abkommen (Mutual Recognition Agreements) zwischen der EU und den jeweiligen drittländischen Partnerländern (derzeit: Schweiz, Norwegen, Japan, USA, China). Nähere Informationen finden Sie unter zoll.de sowie in den Merkblättern für Teilnehmer (bspw. ATLAS-Release 10.1, Kapitel 2.13 und 2.11.2, Stand Februar 2023).
Neue Regelung zum Verkehrszweig und Kennzeichen des abgehenden sowie grenzüberschreitenden Beförderungsmittels
Derzeit bestehen bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung folgende Möglichkeiten bei der Angabe des Kennzeichens:
- Kennzeichen ist bekannt, so müssen Sie dieses angeben
- Kennzeichen ist nicht bekannt, so kann das mutmaßliche Kennzeichen angeben werden
- Neuerung: Ist Ihnen bei Abgabe der Ausfuhranmeldung das Kennzeichen nicht bekannt und Sie können auch kein mutmaßliches Kennzeichen angeben, so können Sie ab sofort die Art des Beförderungsmittels in Großbuchstaben angeben. Beispiel: „LKW“ im Landstraßenverkehr
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