- Verfahrensbereich: Einfuhr
27.09.2023: Anmeldung von Unterlagen erforderlich
Ab dem 30. September 2023 tritt ein Verbot in Kraft, dass die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Bei der Einfuhr von Einfuhr- und Stahlerzeugnisse des Anhangs XVII aus Drittländern ist ab dem 30. September 2023 die Anmeldung einer der nachfolgenden Unterlagencodierungen verpflichtend.
- L139: Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y824: Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis, dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurde
- Y859: Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr. 833/2014)
Falls Sie keine dieser Unterlagen anmelden, so wird ab dem oben genannten Zeitpunkt die Anmeldung systemseitig abgewiesen und ggf. können Anträge auf die Gewährung von Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden.
Als Nachweisdokumente können die auf www.zoll.de veröffentlichten Dokumente herangezogen werden.
Beachten Sie, dass die nachfolgende Unterlagencodierung nicht mehr angemeldet werden kann, da diese rückwirkend zum 07. Oktober 2022 beendet wurde.
- Y853: In einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse, die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Teilnehmerinformation.
Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.