- Verfahrensbereich: Einfuhr
19.04.2024: Unterlagencodierung zur Präferenzbehandlung
Ab 1. Mai 2024 tritt das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Neuseeland in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Sie bei Einfuhren einen Antrag auf Präferenz stellen. Folgende Unterlagencodierungen stehen Ihnen ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung:
- U120: Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe a des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland) oder
- U121: Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe b des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland) oder
- U122: Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
Tragen Sie als Schlüssel für die Art der beantragten Begünstigung einen dreistelligen Code mit einer „3“ zu Beginn ein und setzen das Kennzeichen „Ja“, dass die Unterlage vorhanden ist.
Ein Nachweis der Direktbeförderung (7HHF) ist nicht notwendig.
Außerdem sind Vereinfachungen im Post- und Reiseverkehr vorgesehen. Für die Gewährung von ermäßigten Abgabensätzen steht daher folgende Unterlagencodierung zur Verfügung:
- Y119: Verzicht auf den Präferenzursprungsnachweis im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen der EU
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