Für die Ausfuhren und die ausgehenden Versandverfahren können Sie bei Ihrem Hauptzollamt Bewilligungen beantragen. Vorteile sind z. B.:
- Die schnellere Überlassung vor Ort
- seltenere Überprüfung vor Ort
- keine Vorlagenpflicht für Nachweise in Papierform
Folgende Bewilligungen helfen Ihnen dabei:
- Vereinfachte Ausfuhren mit förmlicher Bewilligung
- Zugelassener Versender
- Ermächtigter Aussteller
- Verwendung besonderer Verschlüsse
- Ermächtigter Ausführer
- Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
- Passive Veredelung
- Anschreibeverfahren in der passiven Veredelung
Vereinfachte Ausfuhren mit förmlicher Bewilligung (früher: Zugelassener Ausführer)
Der vor Inkrafttreten des UZK „Zugelassene Ausführer“ wird nun durch die SDE-Bewilligung nach dem UZK §166 Abs. 2 abgedeckt. Dabei werden die Waren an den bewilligten Verpackungs- und Verladeorten gestellt. Üblicherweise gehören zur Bewilligung ein fester Warenkreis, genehmigte Länder oder Archivierungsvorschriften. Eine Überlassung zur Ausfuhr erhalten Sie nach der elektronischen Anmeldung automatisiert, auch außerhalb der Öffnungszeiten Ihrer Zollstelle.
Zugelassener Versender
Als zugelassener Versender (ACR-Bewilligung nach Art. 233 Abs. 4a UZK ) können Sie Versandvorgänge elektronisch melden, ohne dass der Abgangsstelle die Waren gestellt werden. Zugelassene Versender benötigen eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse, die gesondert beantragt werden muss.
Zugelassener Aussteller
Wenn Sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren beispielsweise mit vorausgefertigten T2L- bzw. T2LF-Dokumenten nachweisen, prüfen Sie, ob Sie eine Bewilligung zum Zugelassenen Aussteller (ACP-Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2 UZK-DA) benötigen.
Verwendung besonderer Verschlüsse
Die Verwendung von besonderen Verschlüssen war früher Teil der Bewilligung zum Zugelassenen Versender. Mit dem UZK wurde sie zu einer eigenständigen Bewilligung (nach Art. 233 Abs. 4a UZK) . In ATLAS melden Sie nur die angebrachten Verschlüsse, nicht die Bewilligungsnummer.
Ermächtigter Ausführer
In den meisten Präferenzregelungen ist das vereinfachte Verfahren "ermächtigter Ausführer" vorgesehen. Ihr Unternehmen darf dann Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen. Außerdem dürfen Sie vorausbehandelte A.TR-Dokumente verwenden. Diese Bewilligung erfordert zusätzlich zum Antrag eine unternehmensangepasste Arbeits- und Organisationsanweisung.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) besitzen Sie einen besonders vertrauenswürdigen Status dem Zoll gegenüber. Er gilt EU-weit und wird darüber hinaus auch in einigen Drittstaaten akzeptiert. Die Anträge unterscheiden sich nach den Varianten der Bewilligung: Für zollrechtliche Vereinfachungen, für Sicherheit oder für beide Varianten.
Passive Veredelung
Eine Bewilligung für die passive Veredelung (OPO nach Art. 259 UZK) reduziert Ihre Zolllast. Im Rahmen des genehmigten Veredelungsverkehrs wird bei einer Wiedereinfuhr in die EU nur der Mehrwert verzollt, der im Ausland geschaffen wurde. Die gelieferten Vorprodukte hingegen sind zollfrei.
Anschreibeverfahren in der passiven Veredelung
Haben Sie eine Bewilligung zur vereinfachten passiven Veredelung (PV-SDE) erhalten Sie eine Überlassung nach der elektronischen Anmeldung automatisiert. Die Überlassung erfolgt auch außerhalb der Öffnungszeiten Ihrer Zollstelle.
Zentrale Zollabwicklung (früher: Einzige Bewilligung)
Damit haben Unternehmen, die in mehr als einem EU-Staat ansässig sind, die Möglichkeit, ihre Abwicklung mitgliedsstaatenübergreifend über ein zollseitiges IT-System (z. B. in Deutschland mit Teilnahme an ATLAS) zu steuern. Für die CCL-Bewilligung nach Art. 179 UZK ist der Status eines AEO und eine Bewilligung zur vereinfachten Ausfuhr mit förmlicher Bewilligung Voraussetzung. In ATLAS pflegen Sie die europäischen Ladeorte in Ihrer SDE-Bewilligung ein.
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