Der Incoterm DAP steht für „Delivered At Place“ - "Geliefert benannter Bestimmungsort". Er gilt für jede Art des Transports und gehört zu den sogenannten Ankunftsklauseln.
Hier trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Der Verkäufer erfüllt seine Lieferverpflichtung erst, wenn er die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit zur Verfügung stellt. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. Die eigentlichen Entladekosten und die Gefahr der Entladung trägt der Käufer.
In Lieferverträgen, in denen der Gefahrübergang erst nach der Entladung stattfinden soll (beispielsweise bei der Luftfracht), sollte DPU vereinbart werden.
- DAP eignet sich sowohl für Lieferungen an einem Bestimmungsterminal (Bestimmungshafen, Flughafen etc.) als auch an anderen Orten (z. B. Baustellen, Empfangslager).
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Denken Sie daran, dass bei der Berechnung des Statistischen Wertes alle Beförderungskosten nach Verlassen der EU-Außengrenze vom Warenwert abgezogen werden müssen.
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