Der Incoterm DDP steht für „Delivered Duty Paid“ – „Geliefert verzollt". Er gilt für jede Art des Transports und gehört zu den sogenannten Ankunftsklauseln.
Hier trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Der Verkäufer erfüllt seine Lieferverpflichtung erst, wenn er die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit zur Verfügung stellt. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist allerdings auch verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen, alle notwendigen Genehmigungen zu besorgen und alle Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben der Einfuhr zu zahlen.
Die eigentlichen Entladekosten und die Gefahr der Entladung trägt in der Regel der Käufer. In Lieferverträgen, in denen der Gefahrübergang erst nach der Entladung stattfinden soll (beispielsweise bei der Luftfracht), sollte dies ausdrücklich vereinbart werden.
- Bei DDP trägt der Verkäufer, der sowohl Exporteur im Versendestaat als auch Importeur im Bestimmungsstaat ist, alle politischen Risiken (Moratorien, Strafzölle etc.).
- Der Käufer muss gegebenenfalls damit rechnen, die vom Verkäufer abgeführte Einfuhr-Umsatzsteuer nicht wirksam wieder zurückfordern zu können.
- Denken Sie daran, dass bei der Berechnung des Statistischen Wertes alle Beförderungskosten nach Verlassen der EU-Außengrenze vom Warenwert abgezogen werden müssen.
Diese Klausel sollte deshalb nur in berechtigten Ausnahmefällen verwendet werden.
Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.