In dem Merkblatt zur optimierten Antragsstellung erläutert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), was zu einem vollständigen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung gehört. Dazu zählen seit dem 1. Februar 2019 auch Auszüge der Website des Käufers/Empfängers beziehungsweise des Endverwenders.
Die Ausfuhr von Gütern des Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung ist immer genehmigungspflichtig. Bevor ein Antrag auf Einzelausfuhrgenehmigung gestellt werden darf, ist im Unternehmen zu prüfen, ob für den Ausfuhrvorgang eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden kann. Als Hilfestellung für die Prüfung, ob und welche AGG genutzt werden kann, bietet das BAFA auf seiner Homepage den sogenannten AGG-Finder. Ist die Nutzung einer AGG nicht möglich, muss ein Antrag auf Einzelausfuhrgenehmigung beim BAFA gestellt werden.
Um hier die Bearbeitungszeit und mögliche Rückfragen zu minimieren, sollte die Antragstellung gut vorbereitet werden. Die Beantragung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung erfolgt grundsätzlich über das ELAN-K2 Ausfuhrportal. Dieses leitet Sie durch die entsprechenden Schritte und gibt ergänzende Hinweise. Ab dem 1. Februar 2019 gehört auch die Übermittlung von Websiteauszügen verpflichtend zur Antragsstellung.
Vollständige Anträge beschleunigen Genehmigungserteilung
Vor Beantragung einer Einzelausfuhrgenehmigung beim BAFA muss der Ausführer einen „Ausfuhrverantwortlichen“ (AV) in einem formalen Verfahren benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Der AV muss selbst zwingend Mitglied des vertretungsberechtigten Organs, d. h. der obersten Unternehmensleitung (je nach Rechtsform des Ausführers z. B. verantwortliches Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein verfügungsberechtigter Gesellschafter) sein. Prokura genügt nicht.
Folgende Dokumente sind dem Antrag grundsätzlich beizufügen:
- Der Liefervertrag oder zumindest die Bestellunterlagen.
- Eine Endverbleibserklärung entsprechend der Bekanntmachung des BAFA zu den Endverbleibsdokumenten.
- Ein detailliertes Firmenprofil des Endempfängers.
- Technische Unterlagen zum Exportgut.
Seit dem 1. Februar 2019 sind dem BAFA zusätzlich Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. des Endverwenders zu übermitteln.
Die Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt für die folgenden Verfahrensarten
- Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid
- Antrag auf Ausfuhr/Einfuhr gemäß Anti-Folter-VO
- Antrag für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
- Voranfrage für eine Ausfuhrgenehmigung
- Re-Export-Anfrage
Bitte beachten Sie, dass erkennbar sein muss, zu welchem Zeitpunkt die Auszüge der Website entnommen wurden (z. B. durch Setzung eines Zeitstempels). Die Auszüge sollten in einer Datei dem Antrag angehängt werden.
Von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gibt es eine Reihe von Ausnahmen, z.B. wenn die Website weder in englischer, deutscher oder französischer Sprache verfügbar ist oder es sich um eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes zu internationalen Messen handelt. Mehr Ausnahmen entnehmen Sie dem Merkblatt zur optimierten Antragsstellung.
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