- Verfahrensbereich: Einfuhr und Ausfuhr
09.01.2026: Neue Unterlagencodierungen C099, C122, C124, C125
Zum 10. Januar 2026 werden für die Abfertigung von Fischereierzeugnissen (VO (EG) Nr, 1005/2008) neue Unterlagencodierungen für die Bedingungen zur Ein- und Ausfuhr eingeführt. Diese gelten zusätzlich zur Pflicht der Vorlage einer Fangbescheinigung (Codierung C673). Ansonsten ist die Negativcodierung Y927 anzugeben.
- C099: für das einzige Beförderungsdokument für die Beförderung aus dem Hoheitsgebiet des Flaggenstaats oder des Staates, in dem die Verarbeitung durch dieses Drittland erfolgt (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates)
- C122: für das von den zuständigen Behörden des Drittlands, in dem die ursprüngliche Sendung aufgeteilt wurde, validierte Nichtmanipulationsdokument, i) das nicht anderen Vorgängen als dem Entladen, Umladen oder der Erhaltung unter guten Bedingungen unterzogen wird und ii) weiterhin unter der Überwachung dieser zuständigen Behörden steht (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates)
- C124: für die Wiederausfuhrbescheinigung der regionalen Fischereiorganisation (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates)
- C125: für die Erklärung des Verarbeitungsbetriebs des Drittlands, die von der zuständigen Behörde des Drittlands gebilligt wurde (Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates)
In Import Filing: ATLAS und Export Filing: ATLAS stehen die Unterlagencodierungen automatisch zur Verfügung. Verwenden Sie ASSIST4 Import/Export, ergänzen Sie die Unterlagencodierungen vor der Verwendung in Ihren Stammdaten.
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