- Verfahrensbereich: Ausfuhr
16.03.022: Vereinfachte Ausfuhr von Betäubungsmitteln
Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) teilt mit, wie die Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Ausfuhr von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln zur therapeutischen Behandlung der Opfer der Ukrainekrise umzusetzen ist.
Laut Allgemeinverfügung vom 7. März 2022 müssen die notwendigen Angaben zu Art, Menge und Herkunft der Betäubungsmittel vorab an btm-einfuhr-ausfuhr@bfarm.de gesendet werden. Bei der Zollanmeldung ist dann eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass diese Mitteilung erfolgt ist. Dazu muss folgender Satz auf die Felder „Warenbezeichnung“ (280 Zeichen) sowie „Vermerk“ auf Positionsebene (70 Zeichen) aufgeteilt werden:
„Ich erkläre rechtsverbindlich, dass ich der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vor der Ausfuhr die notwendigen Angaben zu Art, Menge und Herkunft der zur Ausfuhr angemeldeten Betäubungsmittel mitgeteilt habe. Ich bin mir bewusst, Falschangaben dazu sind strafbewehrt.“
Weiterhin muss die eigentliche Warenbeschreibung ebenfalls im Feld „Warenbezeichnung“ vorhanden sein.
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