Wichtig für 2023: Neuerungen in Zoll und Außenwirtschaft – Teil 2
Neben den umfangreichen zollseitigen Änderungen für 2023, die wir bereits im letzten Monat in Teil 1 der Neuerungen in Zoll und Außenwirtschaft vorgestellt haben, müssen sich Unternehmen im gerade begonnenen Jahr auch auf grundlegende Änderungen wie die globale Unternehmenssteuer, Neuerungen bei der Umsatzsteuer oder Dokumentationspflichten für Importe mit hohen CO2-Emissionen einstellen. Sind Sie auf Stand beim Freihandel, den Vorgaben der Exportkontrolle oder dem Lieferkettengesetz, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist? Lesen Sie selbst.
Exportkontrolle: Dual-Use-Güter und nationale Ausfuhrliste
Güter, die sowohl zu zivilen Zwecken als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können, listet die EU in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung. Hintergrund der regelmäßigen Aktualisierung des Anhang I der EU-Dual-Use-VO ist die Umsetzung von vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter aus internationalen Exportkontrollregimen. Am 11. Januar 2023 wurde die neu gefasste Güterliste im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 12. Januar in Kraft. Lesen Sie die Details im Artikel EU-Dual-Use-Verordnung: aktualisierter Anhang I veröffentlicht von Ruth Setzler.
Mit der neunzehnten Änderungsverordnung der Außenwirtschaftsverordnung, die zum 24. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem das Waffenembargo gegen Haiti in das nationale Recht überführt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet auf seiner Website einen unverbindlichen Änderungsüberblick über die Änderungen der deutschen Ausfuhrliste. Diese enthält in den Abschnitten A und B des Teil I die Auflistung der Güter für die nationale Ausfuhrbeschränkungen gelten.
Gebühren geplant: Ab 2023 soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Gebühren für Leistungen erhoben werden, die sich auf die Exportkontrolle beziehen. Das kann zum Beispiel die Ausstellung von Nullbescheiden oder Einzelausfuhrgenehmigungen betreffen. Bislang wurde die Erhebung von Gebühren aufgeschoben, um die Belastung von Unternehmen während der Corona-Krise zu minimieren. Nun wurde die Rechtsgrundlage im §28 des Außenwirtschaftsgesetzes in Absatz 3 geschaffen. Stand Januar 2023 ist allerdings noch kein Verzeichnis veröffentlicht worden.
Deutsches Lieferkettengesetz in Kraft
Seit 1. Januar 2023 ist das Gesetz für unternehmerische Sorgfaltspflichten in der Lieferkette in Kraft getreten. Bis Ende 2023 gilt dieses zunächst für Unternehmen mit über 3.000 Arbeitnehmern, deren Sitz im Inland liegt, sowie für ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung oder einem Tochterunternehmen in Deutschland. Im Kern betrifft dies zunächst 900 Unternehmen – doch diese sichern Ihre Risikoanalyse über Fragenkataloge ab, die ihre Lieferanten beantworten müssen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das die Kontrolle von Berichtspflichten übernommen hat sowie Verstöße ahndet, bietet auf seiner Website Unterstützungsangebote zur betrieblichen Umsetzung. Gesammelt finden Sie die wichtigsten Infos in Ruth Setzlers Community-Artikel: Lieferkettengesetz: BAFA veröffentlicht Handreichung zur Risikoanalyse. Beachten Sie: Ab 1. Januar 2024 werden die Rechtsvorschriften ausgedehnt auf Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmern.
Neue Warennummern 2023
Im Jahr 2022 ist das überarbeitete Harmonisierte System der World Customs Organization (WCO) in Kraft getreten. In der Folge waren die Änderungen Anfang 2022 für die achtstellige Kombinierte Nomenklatur und die elfstelligen Warennummern des Elektronischen Zolltarifs umfangreich. Auch, wenn die Änderungen im Jahr 2023 geringer ausfallen, erfordern die Umstellungen Sorgfalt. Prüfen Sie daher insbesondere Änderungen ohne eine eindeutige Zuordnung oder neu aufgenommene Warennummern. Darunter fallen auch zahlreiche Maschinenteile aus den Positionen 8505 und 8504: DESTATIS - Änderungen des Warenverzeichnisses 2023 veröffentlicht.
Weitere Einschränkungen bei Sammelwarennummern
Seit 2022 dürfen Genehmigungen für Sammelwarennummern nur Unternehmen beim Statistischen Bundesamt beantragen, die einen Warenverkehr von weniger als 3 Mio. Euro pro Jahr je Handelsrichtung aufweisen. Genehmigungen, die nach altem Recht vergeben wurden, liefen daher aus und können in der Folge nicht verlängert werden. Mehr zu der Änderung finden Sie im Artikel zur Meldung von Sammelwarennummern 2022.
Ende November 2022 ist eine zollseitige Änderung in Kraft getreten, die nationale Warennummern aus dem Kapitel 99 für Warenzusammenstellungen betrifft. Diese dürfen nur noch über deutsche Ausgangszollstellen abgewickelt werden.
Änderungen bei Warenursprung und Präferenzen
Mit einer Anpassung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur löst für Ausfuhren aus der EU das REX-System zum 1. Januar 2023 das System des Ermächtigten Ausführers ab. Für präferenzbegünstigte Ausfuhren aus der EU im Wert über 6.000 Euro ist daher eine Registrierung als Ausführer in der REX-Datenbank der EU erforderlich. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März, während der die Behörden in Singapur noch von Ermächtigten Ausführern ausgestellte Ursprungserklärungen akzeptieren. Ausführlich informiert Sie der Community-Artikel Update im Freihandelsabkommen der EU mit Singapur.
Für den Warenverkehr zwischen der EU und Vietnam ist seit 1. Januar 2023 ist nur noch das Handelsabkommen zwischen der EU und Vietnam anwendbar. Mit dem Wegfall der Anwendbarkeit des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) entfallen auch die zugehörigen Ursprungsnachweise.
Seit 20. Dezember wurde durch Änderungen in der Durchführungsverordnung des Unionszollkodex (UZK) mehr Durchlässigkeit bei der Anwendung der präferenziellen Übergangsregeln erreicht. Laut der Artikel 61 und 62 UZK-IA dürfen Sie Präferenznachweise (Ursprungserklärungen und EUR.1), die den Ursprung gemäß den Übergangsregeln bestätigen, auch auf Basis von Lieferantenerklärungen ausstellen, die die traditionellen Regeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln bestätigen. Darüber berichtete Dr. Thomas Hartinger in der AEB Community: Leichtere Inanspruchnahme der Übergangsregeln.
Umsatzsteuer: Änderungen im Jahressteuergesetz 2022
Für die Gewährung der Steuerfreiheit bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Voraussetzung eine vollständige und richtige Zusammenfassende Meldung. Fehlt diese oder wurde fehlerhaft abgegeben, ist grundsätzlich eine Monatsfrist einzuhalten, um dies zu korrigieren oder nachzureichen. Mit der Neuregelung kann die Steuerfreiheit auch bei einer Korrektur oder Nachmeldung, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, erreicht werden, wenn alle anderen Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Lieferung erfüllt sind. Allerdings steht es im Ermessen des Finanzamtes im Verzugsfall Bußgelder festzulegen.
Als ausländischer Unternehmer konnte man sich bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Ausfuhrlieferung die etwaig gezahlte Mehrwertsteuer vom Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen. Diese Möglichkeit wurde nun eingeschränkt. Eine Erstattung ist nicht mehr möglich, wenn der Lieferant hätte steuerfrei liefern können. In der Regel besteht in diesen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Lieferant seine Rechnung korrigiert.
Das Jahressteuergesetz 2022 steht auf der Website des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung.
Die globale Unternehmenssteuer kommt – Umsetzung in nationales Recht bis Ende 2023
Noch am 14. Dezember stimmte der Rat der EU einem Richtlinienentwurf der EU-Kommission zu, die einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent für multinationale Konzerne vorsieht. Damit setzt die EU den Beschluss des G20-Gipfels vom Oktober 2021 um. 136 OECD-Staaten hatten zuvor einem zwei-Säulen-Modell für eine Neugestaltung der Unternehmensbesteuerung zugestimmt.
Säule zwei beinhaltet eine globale Mindeststeuer, um der Bildung von Steueroasen entgegenzuwirken. Bekannte Steuerschlupflöcher wie die Ansiedlung von Tochterkonzernen in Niedrigsteuerländern, von denen der Gesamtkonzern dann profitiert, sollen damit der Vergangenheit angehören. In Zukunft hätte das Land, in dem der Hauptsitz des Konzerns gemeldet ist, die Berechtigung Unternehmensgewinne von Tochtergesellschaften nachzuversteuern, sofern diese weniger als den Mindeststeuersatz gezahlt haben. Damit soll das Steuersparmodell, durch konzernweite Querverrechnungen von zum Beispiel Lizenzgebühren Gewinne klein zu rechnen, obsolet werden. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert die neue Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen.
CBAM: EU beschließt Ausgleichmechanismus für CO2-Emissionen
Noch Ende Dezember einigten sich der Rat der EU und das Europäische Parlament vorläufig auf die Einführung von Abgaben für den Import bestimmter Waren, die besonders hohe CO2-Emissionen bei der Produktion verursachen. Laut Pressemitteilung des Rates der EU sollen EU-Importeure dieser Waren voraussichtlich ab Oktober 2023 zunächst ihre Einfuhren vierteljährlich dokumentieren. Die Übergangszeit bis zur endgültigen Einführung des neuen Systems wird voraussichtlich bis 2025/26 andauern. Mit dem Auslaufen der bisher kostenlosen Zertifikate im EU-Emissionshandel (ETF), steigt der Preis für eine CO2-Freisetzung innerhalb der EU. Dies soll durch die im Rahmen des „Carbon Border Adjustment Mechanism“ für Importe erhobenen Abgaben ausgeglichen werden und damit Industriestandorte in den Mitgliedstaaten schützen. Betroffen sind zunächst Warengruppen wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff oder Elektrizität.
UK: weitere Verschiebungen bei Kennzeichnungspflichten
Mit dem Austritt von Großbritannien aus dem Binnenmarkt der EU wurden Änderungen bei Produktkennzeichnungen notwendig. Im November 2022 kündigte die britische Regierung nun weitere Verschiebungen für ein verpflichtendes UKCA-Label an. Damit behält eine europäische CE-Kennzeichnung auch im Jahr 2023 weiterhin ihre Gültigkeit und kann noch bis 31. Dezember 2024 genutzt werden, sollten die Produktvorschriften identisch sein.
Auch im Bereich der Medizinprodukte gelten Gleichstellungen. Noch mindestens bis zum 30. Juni 2024 dürfen Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung in Großbritannien in den Verkehr gebracht werden. Ähnlich weit in die Zukunft geschoben wurden Änderungen bei Lebensmittelkennzeichnungen. Erst ab 2024 ist die Angabe von britischen Kontaktdaten und die Herkunftskennzeichnung „UK” oder „non-UK" für Lebensmittel nun vorgesehen. Das Portal GTAI bietet dazu eine Übersicht im Artikel Marktzugang nach dem Brexit, die jeweils mit den aktuellen Daten versehen wird.
Erste Schritte: eCarnet
Endlich Fortschritte beim elektronischen Verfahren für Carnet ATAs. Mittlerweile bieten einzelne IHKen eine elektronische Beantragung von Carnet ATAs. Dazu kann ein Unternehmen Zugang zum e-ATA-Portal erhalten und nach Freischaltung durch die IHK Carnets beantragen. Die Waren lassen sich dann manuell erfassen oder über eine CSV-Datei importieren. Nach Bewilligung und Druck durch die IHK wird das Carnet ATA in Papierform an das Unternehmen versandt oder kann abgeholt werden. Hier werden neben der IHKer München und Südlicher Oberrhein sicher weitere IHKen in Deutschland folgen. Anders sieht es bei den österreichischen Nachbarn aus – ab 2023 ist eine Beantragung nur noch online möglich.
Bis zur vollständigen Ablösung des Carnet ATA in Papierform ist es allerdings notwendig, alle beteiligten Institutionen wie IHKen, Bürgen und nationale Zollbehörden in den digitalisierten Prozess einzubinden.
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