AES 3.0: Angaben zum Beförderer
Mit der Umstellung auf ATLAS AES 3.0 werden weitere Angaben in einer Ausfuhranmeldung erforderlich. Eine neue Anforderung ist der Beförderer. Wer damit gemeint ist, wann dies gefüllt werden sollte und welche Annahme der Zoll trifft, falls Sie das Feld nicht füllen, lesen Sie hier.
Definition des Zolls
Laut technischem Implementierungshandbuch (IHB) ist der Beförderer „grundsätzlich die Person, die die Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verantwortlich ist. Ausnahmen hiervon gelten für den kombinierten Verkehr sowie im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung.“ Eine ausführliche Begriffsbestimmung des Beförderers finden Sie im Ar. 5 Nr. 40 Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013)
Die Art der Anmeldung ist entscheidend
Die Angaben zum Beförderer sind bei Ausfuhren erforderlich, in der auch sicherheitsrelevante Daten einer Summarischen Ausgangsmeldung (ASumA) enthalten sein müssen. In diesen Fällen übermitteln Sie dies über das Kennzeichen zur Sicherheit „2“ an den Zoll. Das betrifft den größten Teil der Ausfuhranmeldungen, da nur in den wenigsten Fällen die Pflicht zur Abgabe der ASumA entfällt. Eine der wenigen Ausnahmen sind Ausfuhren, in denen Sie die Art der Anmeldung „CO“ verwenden. Hier brauchen Sie keine Angaben zum Beförderer übermitteln.
Klarstellung zu den Angaben
Mit der ATLAS-Info 0393/23 hat der Zoll mehr Informationen zum Beförderer veröffentlicht. Folgende fachliche Optionen stehen Ihnen zur Verfügung:
- Übermitteln Sie keine Daten zum Beförderer an den Zoll, gilt der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Beförderer.
- Ist der Beförderer, zum Beispiel ein Spediteur, bei Abgabe der Ausfuhranmeldung bereits bekannt, muss dieser angegeben werden.
- Grundsätzlich ist es auch möglich einen mutmaßlichen Beförderer anzugeben.
Da das Feld technisch gesehen kein Pflichtfeld ist, kann dies durch Ihre Exportanwendung auch nicht überprüft werden. Wenn Sie eine Ausfuhranmeldung erstellen, klären Sie daher fachlich, ob das Feld gefüllt werden muss.
Achtung: EORI oder TCUI-Nummer erforderlich
Die Angabe des Beförderers ist nur über eine EORI oder TCUI-Nummer möglich. Dabei muss es sich um eine gültige EORI oder TCUI-Nummer handeln. Die Angabe einer fiktiven Nummer ist nicht möglich. Möchte Ihr Unternehmen als Anmelder nicht auch gleichzeitig die Rolle des Beförderers innehaben, müssen Sie sich um die Ermittlung der EORI-/TCUI-Nummer des (mutmaßlichen) Beförderers kümmern. Die Angabe über Adressdaten ist nicht möglich.
So sind EORI und TCUI aufgebaut:
- EORI: Beginnt mit zwei Buchstaben für den Ländercode eines EU-Mitgliedstaats, gefolgt von einer bis zu 15stelligen alphanummerischen Identifikationsnummer (a2, an15). In diesem Fall ist zusätzlich eine Niederlassungsnummer anzugeben.
- TCUI: zwei Buchstaben für den Ländercode (nicht EU), gefolgt von einer bis zu 15stelligen alphanummerischen Identifikationsnummer (a2, an15).
Mehr zur TCUI-Nummer lesen Sie im Artikel: TCUI-Nummer und ATLAS: Die FAQ zum Feld "Beförderer".
In Export Filing: ATLAS
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Mit ATLAS-Info 0501/23 teilt der Zoll folgende neue Regelung mit:
In der Ausfuhranmeldung ist die Angabe des Beförderers nur erforderlich, wenn dieser bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
Damit dürfte auch die Regelung für den mutmaßlichen Beförderer gegenstandslos geworden sein. Sobald dies bestätigt ist, passen wir den obigen Artikel an.
Nach wie vor kann der Beförderer nur per EU-EORI in Verbindung mit einer Niederlassungsnummer bzw. per TCUI-Nummer (die nicht mit einem EU-Ländercode beginnt und nur in bestimmten Fällen verfügbar ist) gemeldet werden.
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