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AES 3.0: Angaben zum Beförderer

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Kommentare

31 Kommentare

  • Thomas Hartinger

    Mit ATLAS-Info 0501/23 teilt der Zoll folgende neue Regelung mit:

    In der Ausfuhranmeldung ist die Angabe des Beförderers nur erforderlich, wenn dieser bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.

    Damit dürfte auch die Regelung für den mutmaßlichen Beförderer gegenstandslos geworden sein. Sobald dies bestätigt ist, passen wir den obigen Artikel an.

    Nach wie vor kann der Beförderer nur per EU-EORI in Verbindung mit einer Niederlassungsnummer bzw. per TCUI-Nummer (die nicht mit einem EU-Ländercode beginnt und nur in bestimmten Fällen verfügbar ist) gemeldet werden.

     

     

     

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