- Verfahrensbereich: Einfuhr und Versand
24.02.2023: Meldung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten in Importen und Versandvorgängen
Seit 1. März 2023 brauchen Sie bei Importen oder Versandvorgängen Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente (GGED) nicht mehr bei Ihrer Zollstelle vorlegen. Voraussetzung dafür ist ein korrekt ausgestelltes GGED, das die Zollstelle über die Anwendung “Certificate Exchange” (CERTEX) automatisiert abrufen kann. Verwenden Sie folgende Unterlagencodierungen und erfassen Sie die Referenznummer im untenstehenden Format. Die Unterlagencodierungen sind für Einfuhren und im Versandverfahren mit dem Release 9.1 verfügbar, d.h. in Ihrer Einfuhranwendung schon jetzt und in NCTS nach der Umstellung auf das neue Release. Prüfen Sie für das Versandverfahren, in welchen Fällen Sie die Angabe eines GGED benötigen.
GGED | Codierung |
GGED-A | C640 |
GGED-P | N853 |
GGED-PP | C085 |
GGED-D | C678 |
Referenznummer - dabei ist XX je nach Art des GGED durch A, P, PP bzw. D zu ersetzen:
CHEDXX.DE.2023.0000000
Bitte beachten Sie: Da Sie in AEB-Anwendungen derzeit noch im Release ATLAS 9.0 Ihre Versandvorgänge an den Zoll melden, verwenden Sie weiterhin die Codierungen:
- GGED-P: 853
- GGED-A, GGED-PP und GGED-D: ZZZ
Erst nach der Umstellung auf das neue Release 9.1 für das Versandverfahren, gelten ebenfalls die neuen Codierungen.
Weitere Informationen zur Angabe von Abschreibemengen hat das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) bereits mit der ATLAS-Info 0404/23 veröffentlicht.
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