- Verfahrensbereich: Einfuhr
17.08.2023: Zulässige Unterlagen zur Präferenzgewährung
Ab dem 20. August 2023 erhalten Waren mit Ursprung in Ghana (GH) bei der Einfuhr in die Europäische Union nur dann eine Zollpräferenzbehandlung, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird. Übersteigt der Wert der Sendung 6.000 Euro, kann eine Ursprungserklärung nach diesem Zeitpunkt nur noch von registrierten Ausführern ausgestellt werden.
Für diese Waren sind nur die folgenden Unterlagen zur Präferenzgewährung zulässig:
- U162: Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro
- N864: Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Ab dem 20. August 2023 wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) nicht mehr als präferenzbegründet anerkannt.
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