- Verfahrensbereich: Einfuhr
24.01.2025: Interimsabkommen ab 1. Februar 2025 in Kraft
Im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Union und Chile wurde der weitere Zollabbau aller gewerblichen Waren sowie für eine Reihe von Fischerei- und Agrarerzeugnissen beschlossen. Mit Inkrafttreten des Abkommens werden die bisherigen Ursprungsnachweise nicht mehr akzeptiert. Abgelöst werden diese durch eine Erklärung zum Ursprung. Bei Ausfuhren präferenzbegünstigter Waren im Wert über 6.000 Euro aus der EU ist eine Registrierung als Registrierter Ausführer (REX) erforderlich.
Für die Einfuhranmeldung stehen Ihnen daher ab 1. Februar folgende neue TARIC-Unterlagencodierungen zur Verfügung:
- U123: Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des Interimshandelsabkommens EU-Chile)
- U124: Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des Interimshandelsabkommens EU-Chile)
- U125: Gewissheit des Einführers (Artikel 3.19 des Interimshandelsabkommens EU-Chile)
Der Zoll informiert in der ATLAS – Info und in der Fachmeldung Warenverkehr mit Chile.
In Import Filing: ATLAS stehen Ihnen die Unterlagencodierungen automatisiert zur Verfügung.
Nutzen Sie eine ASSIST4 Anwendung? Dann hinterlegen Sie die Unterlagencodierung zuerst in den Stammdaten. Die dazu notwendigen Angaben dazu entnehmen Sie der Codeliste I0200.
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