- Verfahrensbereich: Ausfuhr
27.04.2020: Der Zoll informiert: Fristen des Nachforschungsersuchens geändert
Fehlte Ihrer Ausfuhranmeldung ein Ausgangsvermerk, haben Sie bislang nach 90 Tagen zollseitig eine Follow-Up-Nachricht erhalten (E_EXP_FUP). Für Ausfuhrvorgänge, die nach dem 24. April 2020 überlassen wurden, wird das zollseitige Nachforschungsersuchen nun erst nach 300 Tagen eingeleitet. Die Fristen im Einzelnen.
Bisher wurde nach 90 Tagen initial eine Nachforschung per Zollnachricht (E_EXP_FUP) übermittelt, sofern kein Ausgangsvermerk für einen Vorgang eingegangen ist. Anschließend hatten Sie 45 Tage Zeit darauf zu antworten. 14 Tage nach dieser Antwort musste ein Alternativnachweis bei Ihrem Zollamt eingereicht werden, andernfalls wurde die Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.
Für Vorgänge, die nach dem 24. April 2020 überlassen wurden, wird das zollseitige Nachforschungsersuchen nun erst nach 300 Tagen eingeleitet. Die Fristen für die Meldungen an Ihr Zollamt bleiben gleich, so dass eine Ungültigkeit erst nach 360 Tagen erfolgt.
Für Ausfuhrvorgänge, die bereits vor dem 24.04.2020 überlassen wurden, gilt weiterhin die 90-Tages-Frist. Sollte allerdings nach den vorgegebenen 45 Tagen keine Antwort möglich sein, stehen Ihnen weitere 225 Tage zur Verfügung, um einen Alternativnachweis einzureichen.
In beiden Varianten haben Sie nun also maximal 360 Tage Zeit, bevor eine Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt wird.
Sie können weiterhin nach 70 Tagen ein Nachforschungsersuchen selbst einleiten.
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