Der Incoterm CIP steht für „Carriage and Insurance Paid to“ - "Frachtfrei versichert bis Bestimmungsort". Dieser Incoterm ist bei allen Transportarten anwendbar und gehört zu den Absendeklauseln mit Übernahme der Kosten für den gesamten Transport bis zum Bestimmungsort und einer Transportversicherung durch den Verkäufer.
Hier liefert der Verkäufer bei Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer und organisiert auf seine Kosten, aber auf Gefahr des Käufers den Transport der Ware bis zum vereinbarten Bestimmungsort (z. B. Empfangs -Hafen, -Flughafen, -Bahnhof, Werksgelände des Kunden). Außerdem hat der Verkäufer eine „All-Risiken-Transportversicherung“ (Institute-Cargo-Clauses – Covering A) über 110% des Warenwertes zugunsten des Käufers einzudecken.
Diese Klausel ist bei Transport von Stückgut oder Containerware der Klausel CIF vorzuziehen.
Der Verkäufer übergibt die Ware dem Frachtführer an einem vereinbarten Ort. Der Verkäufer ist für Frachtkosten und Versicherung bis zu diesem Ort zuständig. Außerdem hat er den Transportversicherungsvertrag (mit Mindestdeckung) auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur Verpackung und zur Freimachung der Ausfuhr.
- Wie bei allen C-Klauseln ist zwingend ein Frachtführer zu beauftragen, weil sonst der Gefahrübergang erst am Bestimmungsort ist.
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Denken Sie daran, dass bei der Berechnung des Statistischen Wertes alle Beförderungskosten nach Verlassen der EU-Außengrenze vom Warenwert abgezogen werden müssen.
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