- Verfahrensbereich: Einfuhr und Ausfuhr
10.11.2020: Neue Unterlagencodierungen für unbrauchbar gemachte Feuer- oder Kriegswaffen
Für die Verbringung von unbrauchbar gemachten Feuerwaffen oder die Aus- bzw. Einfuhr von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen, sollen seit dem 8. November 2020 neue Unterlagencodierungen verwendet werden.
Sind Feuerwaffen in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 Anhang I Tabelle I aufgeführt, brauchen Sie für die Verbringung von unbrauchbar gemachten Feuerwaffen innerhalb der Mitgliedsstaaten sowie für die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen eine Deaktivierungsbescheinigung. Diese übermitteln Sie an ATLAS mit der Unterlagencodierung 8GIS.
Haben Sie eine Genehmigung oder Erlaubnis für die Ein- oder Ausfuhr von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen melden Sie die Unterlagencodierungen 8GIR (Genehmigung) und/oder 8GIT (Erlaubnis).
Weitere Informationen entnehmen Sie der ATLAS-Info.
In Export Filing: ATLAS und Import Filing: ATLAS stehen Ihnen die Codierungen bereits zur Verfügung. Wickeln Sie Ihre Zollprozesse mit ASSIST4 ab, müssen Sie die Unterlagen manuell in den Stammdaten hinterlegen. Unterstützende Informationen dazu finden Sie in den jeweiligen dynamischen Codelisten des Zolls.
Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.