- Verfahrensbereich: Einfuhr
19.03.2021: Gewissheit des Einführers: Nachträgliche Änderung nicht möglich
Mit der ATLAS-Info 109/20 wurde u.a. über die Möglichkeiten der Präferenzgewährung für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich durch die Unterlagencodierungen U116, U117 oder U118 hingewiesen.
In der aktuellen ATLAS-Info 0161/21 stellt das ITZBund für die Anwendung des Präferenznachweis durch die Unterlage U117 („Gewissheit des Einführers“) folgendes klar:
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Einführer nicht über die zur Anmeldung der „Gewissheit des Einführers“ notwendigen Informationen über die Ursprungseigenschaft der Ware verfügt wird der fällige Drittlandzollsatz berechnet. Ggf. vorhandene Erklärungen zum Ursprung (U116 oder U118) können dabei nachträglich nicht anerkannt werden
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