- Verfahrensbereich: Einfuhr
19.04.2022: Antidumpingzölle auf bestimmte Grafitelektroden aus China
Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 vom 06.04.2022 einen endgültigen Antidumpingzoll für bestimmte Grafitelektroden von der für in Lichtelektrobogenöfen verwendeten Art, mit der Warentarifnummer 8545 11 00 10 und Ursprung aus China eingeführt.
Betroffen sind Grafitelektroden mit einer Rohrdichte von 1,5 g/cm³ oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 Ampere oder weniger, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350mm.
Da sich anhand der Tarifierung nicht ableiten lässt, ob eine Ware betroffen ist, wurden neue Unterlagencodierungen eingeführt:
• D008 – “Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung” --> Der Aktionsbetrag ist anzuwenden --> 36,10%
• Y839 – “Mit einem Durchmesser von 350mm oder weniger” --> Maßnahme nicht anwendbar
Hinweis: Bei dem Versuch, Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 350mm oder weniger, nach der oben dargestellten Weise anzumelden, sodass keine Antidumpingzölle berechnet werden, generiert ATLAS derzeit folgende Fehlermeldung:
„ERR: Für die beantragte Abfertigung muss die Maßnahmenart 552 ausgewertet werden. Dafür ist ein hier gültiger Zusatzcode mit der Zusatzcodeart C erforderlich.“
An der Behebung dieser Fehlermeldung wird bereits gearbeitet.
Workaround: Um Grafitelektroden der Warentarifnummer 8545 11 00, für die aufgrund der o.a. Durchführungsverordnung kein Antidumpingzoll zu erheben ist, anmelden zu können, melden Sie die Unterlage Y839 nicht als Positionsunterlage, sondern geben diese im Freitextfeld „Positionszusatz“ an. Außerdem ist zusätzlich die Sonderfallangabe zu nutzen: Für die Abgabengruppe ist der Wert „02“ (Antidumping) und für die Anwendungsart ist der Wert „08“ (Keine Erhebung für diese Abgabengruppe) zu wählen.
Kommentare
Mit der ATLAS-Info 0324/22 wurde diese Maßnahme wiederrufen.
Bitte sehen Sie hierzu auch die ATLAS-Info 0324/22
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