AES 3.0: Angaben zum Beförderer
Mit der Umstellung auf ATLAS AES 3.0 werden weitere Angaben in einer Ausfuhranmeldung erforderlich. Eine neue Anforderung ist der Beförderer. Wer damit gemeint ist, wann dies gefüllt werden sollte und welche Annahme der Zoll trifft, falls Sie das Feld nicht füllen, lesen Sie hier.
Definition des Zolls
Laut technischem Implementierungshandbuch (IHB) ist der Beförderer „grundsätzlich die Person, die die Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verantwortlich ist. Ausnahmen hiervon gelten für den kombinierten Verkehr sowie im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung.“ Eine ausführliche Begriffsbestimmung des Beförderers finden Sie im Ar. 5 Nr. 40 Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013)
Die Art der Anmeldung ist entscheidend
Die Angaben zum Beförderer sind bei Ausfuhren erforderlich, in der auch sicherheitsrelevante Daten einer Summarischen Ausgangsmeldung (ASumA) enthalten sein müssen. In diesen Fällen übermitteln Sie dies über das Kennzeichen zur Sicherheit „2“ an den Zoll. Das betrifft den größten Teil der Ausfuhranmeldungen, da nur in den wenigsten Fällen die Pflicht zur Abgabe der ASumA entfällt. Eine der wenigen Ausnahmen sind Ausfuhren, in denen Sie die Art der Anmeldung „CO“ verwenden. Hier brauchen Sie keine Angaben zum Beförderer übermitteln.
Klarstellung zu den Angaben
Mit der ATLAS-Info 0393/23 hat der Zoll mehr Informationen zum Beförderer veröffentlicht. Folgende fachliche Optionen stehen Ihnen zur Verfügung:
- Übermitteln Sie keine Daten zum Beförderer an den Zoll, gilt der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Beförderer.
- Ist der Beförderer, zum Beispiel ein Spediteur, bei Abgabe der Ausfuhranmeldung bereits bekannt, muss dieser angegeben werden.
- Grundsätzlich ist es auch möglich einen mutmaßlichen Beförderer anzugeben.
Da das Feld technisch gesehen kein Pflichtfeld ist, kann dies durch Ihre Exportanwendung auch nicht überprüft werden. Wenn Sie eine Ausfuhranmeldung erstellen, klären Sie daher fachlich, ob das Feld gefüllt werden muss.
Achtung: EORI oder TCUI-Nummer erforderlich
Die Angabe des Beförderers ist nur über eine EORI oder TCUI-Nummer möglich. Dabei muss es sich um eine gültige EORI oder TCUI-Nummer handeln. Die Angabe einer fiktiven Nummer ist nicht möglich. Möchte Ihr Unternehmen als Anmelder nicht auch gleichzeitig die Rolle des Beförderers innehaben, müssen Sie sich um die Ermittlung der EORI-/TCUI-Nummer des (mutmaßlichen) Beförderers kümmern. Die Angabe über Adressdaten ist nicht möglich.
In Export Filing: ATLAS
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Hallo Herr Lieb,
kurze Frage: Wann erfolgt die Umstellung auf AES 3.0 beim Anwender in den vorhandenen AEB Programmen?
Ich habe zwar die Einspielung des letzten Service-Paketes gesehen, jedoch noch nicht das große Update auf 3.0
Danke vorab.0 -
Hallo,
muss ich als User irgendwelche Vorkehrungen treffen für die Umstellung auf 3.0
oder geht die Umstellung automatisch?
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Hallo zusammen,
die Informationen zur Umstellung und zur technischen Vorbereitung finden Sie unter ATLAS Ausfuhr 3.0 im Help Center von AEB. Nutzen Sie dort zu Ihrer Information die Schaltflächen "Folgen" und wählen Sie "Neue Beiträge und Kommentare", um auch zur Umstellung aktuell auf Stand zu bleiben.
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support0 -
Hallo zusammen,
was gebe ich ein, wenn der Beförderer nicht in der EU ansässig ist?
Wir haben einen Spediteur, welcher die Waren FCA bei uns abholt und in Nord Mazedonien seinen Sitz hat.
Er hat folglich weder EORI- noch eine TCUI-Nummer.
Viele Grüße
Christian Gnan3 -
Hallo,
bei uns können im Landverkehrsbereich ebenfalls drittländische Spediteure (Incoterm FCA) auftreten. Darum würde ich mich an die Frage meines Vorredners anschließen.
Ansonsten wurde ja schon vieles in dem Beitrag "Kennzeichen Sicherheit" schon thematisiert, vor allem, was weitere (neue) Felder der Beförderung und das Thema "ASumA" betrifft.
Wenn ich es richtig verstanden habe, sind diese neuen "sicherheitsrelevanten" Felder lediglich bei Vorgängen mit Art der Anmeldung CO und bei Schweiz und Norwegen (neuerdings mit "EX", da "EU" entfällt) zu vernachlässigen.
Ich bin da sehr gespannt, wenn das wirklich alles "Pflichtfelder" werden. Z. B. die Beförderungsroute ist nicht immer genau bekannt und selbst wenn, wird bei uns i. d. R. lediglich Beginn und Ende gepflegt, also die beiden jew. Länderkürzel. Bei einem Landverkehrstransport z. B. auch nach Kasachstan habe ich dann die komplette Route zu hinterlegen?
Auch sehr viele weitere Felder, die nach dem Release-Wechsel ggf. zu Pflichtfeldern werden, kommen hier ja auf die Anwender zu. Z. B., was auch das Beförderungsmittel, LKW-Kennzeichen, Zahlungsart der Beförderung betrifft etc. und noch sehr viele andere Dinge.
Da ich innerhalb meiner Firma bislang noch nicht viel zu diesem doch eher umfangreichen Releasewechsel gehört habe, versuche ich mich bei AEB zu diesem Thema etwas einzulesen und die Vielzahl an Informationen zu verwerten. Dafür möchte ich an dieser Stelle mal einen Dank aussprechen.
@Frau Ullrich:
Die Frage hätte ich dennoch weiterhin, ob Sie schon ungefähre Umstellungszeiträume benennen können, dazu habe ich hier bei AEB noch nichts konkretes gefunden. Wir nutzen das Produkt "AES-Engine".
Danke vorab.0 -
Hallo zusammen,
dem Thema FCA-Beförderung möchte ich mich ebenfalls anschließen. Wir haben einige Transporte in die Türkei auf FCA-Basis mit wechselnden Spediteuren, bei denen ich doch bezweifeln möchte, ob sie eine TCUI-Nummer haben.
Außerdem an Alle von AEB und den Teilnehmern der Diskussion zu diesem Thema: ohne die Anregungen, Fragen und Infos hätte ich mich schon hoffnungslos in all den Themen verirrt. Leider bin ich die Einzige, die sich bei uns mit diesem Thema beschäftigt und habe auch einige Mühe, die Relevanz bei meinem Vorgesetzten durchzudrücken. Die Kommentare sind da sehr hilfreich.
Vielen Dank an alle.
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Hallo zusammen,
wurde die Frage von Herrn Gnan am 07.03.23 beantwortet?
"Was gebe ich ein, wenn der Beförderer nicht in der EU ansässig ist?
Wir haben einen Spediteur, welcher die Waren FCA bei uns abholt und in Nord Mazedonien seinen Sitz hat.
Er hat folglich weder EORI- noch eine TCUI-Nummer."Wir haben ähnliche Fälle und würde gerne wissen, was wir dann für Möglichkieten haben, wenn der Beförderer nicht in der EU Ansässig ist.
Vielen Dank im Voraus.
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Hallo zusammen,
welche Konsequenz hat eine falsche Angabe des Beförderers? Im Landverkehr beim Komplettladungen werden die Transportaufträge oftmals an verschiedene Subunternehmer weitergegeben. Nicht immer ist rechtzeitig bekannt, welcher Unternehmer den Transport ausführt. Ich wage auch zu bezweifeln, dass wir von jedem ost-europäischen Transportunternehmen eine EORI- bzw. TCUI-Nr. erhalten.
Danke im Voraus.
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Liebe Community,
wir haben eine Routingorder unseres schweizer Kunden mit einer Spedition in der Schweiz, abgeholt wird die Ware allerdings in unserer Firma, von einem deutschen Spediteur, ist dann die schweizer Spedition der Beförderer? Welche EORI-Nr. gebe ich dann an?
Vielen Dank vorab.
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Liebe Community,
wir haben bei einem Spediteur/Beförderer für Lieferungen in die Schweiz nach seiner EORI-Nr. gefragt, aber hat keine. Er meint, dass sei auch nicht nötig da wir Versender und Anmelder sind. Was geben wir in diesem Fall bei Beförderer ein?
Danke im Voraus
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Hallo zusammen,
nachdem der Schweizer nicht in der EU ansässig ist, kann er keine EORI Nummer haben.
Wenn der Versender als Beförderer auftritt - wird das Feld LEER gelassen.
Grüße Anja Grothe
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Danke für die Info. Es geht dabei um einen Export von uns in die Schweiz und der Spedieur ist auch deutsch.
Gruß Heike
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Hallo, also beim BIHK steht:
Ausführer müssen in der Ausfuhranmeldung unter Atlas AES 3.0 unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderer in der Datengruppe "Versender" angeben. Weicht der Versender von allen anderen Beteiligten (zoll- oder außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer, Anmelder, Subunternehmer, Vertreter) ab, ist der "Versender" anzugeben.
Betriebe, die z.B. mit der Incoterms-Klausel „Frei Frachtführer FCA“ operieren, sollten ihr Informationsmanagement frühzeitig anpassen. Da der Importeur bei dieser Klausel den Beförderer bestimmt, sollte dort die EORI oder TCUI-Nummer entsprechend nachgefragt werden.
Ich verstehe das so:
wenn sie die Ware an IHREN Spediteur geben - also die Beförderung beauftragen, dann sind sie selbst der "Beförderer" und das Feld bleibt leer
wenn der Schweizer seinen Spediteur schicken würde - ist der der Beförderer und dann muss da dessen Spediteur stehen mit dessen TCUI Nummer.
Gruß Anja
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Hallo zusammen,
oben in Hr. Liebs Info steht: quote "„grundsätzlich die Person, die die Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verantwortlich ist. .....ff" unquote.
Damit dürfte der Frachtführer/Spediteur gemeint sein, egal ob FCA oder DAP, CPT etc., solange Sie keinen eigenen Fuhrpark unterhalten.
Sollte es sich um einen deutschen Spediteur/Frachtführer handeln, solte das noch kein Problem sein. Schwieriger wird es bei drittländischen Frachtführern ohne EORI- bzw. TCUI-Nummer.
Da eine Adress-Angabe nicht möglich ist, muss man es als Anmelder leer lassen und gilt automatisch als Beförderer.
Leider gibt es noch keine Infos, wie kritisch das zu sehen ist bzw. wie kritisch der Zoll das sehen wird.
LG Monika Mund
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