Wenn Sie den Entwurf eines Verwaltungsdokuments (e-VD) an den Zoll gesendet haben, lässt sich dieser nur in wenigen Fällen stornieren. In den meisten Fällen, in denen Sie eine EMCS-Eröffnung korrigieren möchten, müssen Sie eine Bestimmungsortänderung durchführen.
Die Voraussetzungen:
- Eine Stornierung ist nur für Transporte, die unter Steueraussetzung eröffnet wurden, möglich (e-VD).
Die Stornierung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) ist technisch nicht möglich. - Ein gültiges e-VD lässt sich nur stornieren, solange die Beförderung noch nicht begonnen wurde. Außerdem darf das Versanddatum nicht in der Vergangenheit liegen.
- Sollte das e-VD mit dem Bestimmungsort Code „6 - Ausfuhr“ angemeldet worden sein und es hat bereits ein positiver Abgleich mit dem Ausfuhrvorgang stattgefunden, ist keine Stornierung des e-VDs mehr möglich.
- Sollten zu einem gültigen e-VD Folgenachrichten eingetroffen sein, kann der Vorgang ebenfalls nicht mehr storniert werden.
Mehr Informationen darüber, wann Sie ein e-VD stornieren dürfen, erhalten Sie in der Verfahrensanweisung EMCS des Zolls unter der Überschrift Annullierung eines e-VD.
So stornieren Sie eine EMCS-Eröffnung:
- Öffnen Sie den Vorgang.
- Nutzen Sie den blauen Menüpunkt Eröffnung und wählen den Eintrag stornieren:
Alternativ nutzen Sie den Eintrag Stornieren in der Assistentenspalte. - Tragen Sie in einem neuen Fenster den Stornierungsgrund und ggf. ergänzende Informationen für Ihre Zollstelle ein.
- Abschließend klicken Sie auf Stornierung versenden.
Der Vorgang wechselt zum Status Storniert. Nach Annahme der Stornierung durch den Zoll wird der Vorgang Ungültig.
Wurde das e-VD für einen Empfänger in Deutschland erstellt, erhält dieser ebenfalls die Information zur Stornierung. Sofern der Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ist, wird die Stornierung an das Bestimmungsland übermittelt.
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