Herausforderungen zum Jahreswechsel
Ihre nächsten Schritte bis zum offiziellen Beschluss Mitte Dezember
Herausforderungen zum Jahreswechsel
Nicht alle bilateralen Abkommen werden bis zum Jahresende auf das regionale Übereinkommen (Neue PEM-Regeln) umstellen. Demnach würden sich zwei voneinander isolierte Kumulierungszonen ergeben:
- Einerseits die Abkommen untereinander gemäß der Matrix für das revidierte Regionale Übereinkommen (neue PEM-Regeln)
- Andererseits die bilateralen Abkommen, die noch die alten PEM-Regeln verwenden.
Dies hätte Einschränkungen in der Kumulierung und für die Präferenzgewährung von Handelsware zur Folge.
Gemäß der Veröffentlichung des Schweizer Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gibt es daher wohl eine grundsätzliche Einigung auf Übergangsbestimmungen, die noch offiziell beschlossen werden müssen.
Diese Übergangsbestimmungen sehen unter anderem vor, dass:
- die neuen PEM-Regeln zum 1.1.2025 wie geplant in Kraft treten und
- die alten PEM-Regeln noch als Übergangsbestimmungen bis 31.12.2025 gelten.
Der offizielle Beschluss des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens wird erst Mitte Dezember erwartet und muss einstimmig sein. Zudem muss die Anwendung der Übergangsbestimmungen noch von jedem Teilnehmerland im nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es ist daher nicht sichergestellt, dass die Übergangsbestimmungen auch wirklich bereits zum 1.1.2025 für alle Teilnehmerländer ihre Wirkung entfalten.
AEB stellt sich auf die unterschiedlichen Szenarien ein, setzt die Änderungen in der Software um und informiert Sie frühestmöglich. Abonnieren Sie dazu den Artikel Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025 im AEB Help Center. So bleiben Sie auf dem aktuellen Stand und können Ihren eigenen, aktiven Teil leisten.
Ihre nächsten Schritte bis zum offiziellen Beschluss Mitte Dezember
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Listenregeln: Vergleichen Sie neue und alte Listenregeln für Ihre Hauptprodukte auf wup.zoll.de.
Damit erlangen Sie Einblicke in die Regeln, die Sie zukünftig für die Kalkulation benutzen und können die Auswirkungen der Änderungen einschätzen. Prüfen Sie hier auch, ob Sie manuell angelegte Regeln künftig noch benötigen.
Für den direkten Vergleich der alten und neuen Regeln finden Sie Hilfe im Artikel PEM-Regeln 2025: Listenregeln vergleichen. -
Zolltarifnummern: Pflegen Sie unbedingt die Zolltarifnummer in den Materialien, die Angabe eines Kapitels ist dabei ausreichend. Da es für Waren im Agrar- und Lebensmittelbereich (Waren der Kapitel 1-24) keine Durchlässigkeit zwischen den beiden Regelsystemen gibt, verlieren diese Materialien ihren Ursprung. Alle Materialien, bei denen Sie keine Zolltarifnummer gepflegt haben, werden nach dem Worst-Case-Prinzip bewertet und verlieren damit ebenfalls den Ursprung.
Hinweis: Im Widget zur Abkommens-Reform besteht die Möglichkeit, dass Sie die Bewertungen für Materialien ohne Warennummer nicht deaktivieren. Wenn Sie sicher wissen, dass Sie keine Materialien der Kapitel 1-24 haben, können Sie dies im Widget entsprechend auswählen.
Materialübersicht: Welche Warennummern?
Weiterhin möchten wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass wir auch künftig keine Gewichtsregeln zur automatisierten Kalkulation unterstützen. -
Ausstellen von Langzeitlieferantenerklärungen:
- Für alle Waren aus den Kapiteln 1-24 stellen Sie LLE (GLE) erst 2025 aus. Sie können diese bereits vorbereitend verlängern. Versenden Sie diese aber erst nach dem Jahreswechsel und nach Umstellung von Origin & Preferences. Damit reduzieren Sie die Anzahl der Widerrufe erheblich.
- Für alle Waren aus den Kapiteln 25-97 können Sie die LLE (GLE) aufgrund der Durchlässigkeitsregelung bereits heute verlängern und auch ausstellen.
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Kundenindividuelle Formulare: Verwenden Sie bei der Versendung von LLE (GLE) an Lieferanten und/oder Kunden individuell angepasste Formulare mit Änderungen in der Lieferantenerklärung?
Sind Sie sich nicht sicher, dann bitten wir Sie zu prüfen, ob Anpassungen in der LLE/GLE vorgenommen wurden. Die Wartung der individuellen Formulare und Dokumente liegt bei Ihnen. Änderungen daran werden daher nicht automatisch von AEB vorgenommen und mit einem Servicepaket ausgeliefert.
Bereiten Sie sich damit für den Fall vor, dass Mitte Dezember 2024 der Beschluss gefasst wird, dass eine LLE (GLE) / LLEfK (GLEfK) einen Zusatztext mit einem Hinweis auf das verwendete Regelset enthalten muss ((RR) = REVISED RULES). Andere Formulare sind nicht betroffen (z.B. Ergänzung zur Langzeit-Lieferantenerklärung ARTLIST_SU_DE_XLS).
Beauftragen Sie die kostenpflichtige Anpassung bei AEB, sofern Sie diese Formulare noch einsetzen. Für ein entsprechendes Angebot wenden Sie sich bitte über diesen Link an den Support. Sollte sich herausstellen, dass die Anpassung nicht erforderlich ist, wird der Auftrag storniert.
Hinweis: Die Standarddokumente stehen Ihnen in jedem Fall zur Verfügung. Die Umsetzung von Anpassungen muss mit zeitlichem Vorlauf bei AEB eingeplant werden. -
Neue Version Grenzwertdatei: Die Grenzwertdatei für den Export in Ihr Vorsystem wird um das Feld „FTA-Reform“ erweitert und die Schnittstelle angepasst. Dieses Feld ermöglicht es, die Textauswahl für die Ursprungserklärung zu steuern, sofern weitere Länder kurzfristig dem Regionalen Übereinkommen beitreten. Die Auslieferung erfolgt vorbereitend mit dem Servicepaket O&P im November 2024.
Verwenden Sie das Add-on für SAP von AEB müssen Sie dazu jetzt nicht aktiv werden. Dies gilt sowohl für Version 2.3 als auch für Version 3.0.
Verwenden Sie ein anderes Vorsystem als SAP zur Ermittlung des Ursprungserklärungstexts für das Zielland basierend auf der Grenzwertdatei, so empfiehlt sich eine Überprüfung und ggf. Anpassungen der Implementierung.
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Add-on für SAP: Planen Sie das Einspielen eines SAP-Transports für Januar 2025 ein.
Haben Sie Origin & Preferences gemeinsam mit dem Add-on für SAP im Einsatz, so bedarf es zur Aktualisierung der Einspielung eines SAP-Transports. Dieser enthält die dann notwendigen Anpassungen wie die Ursprungserklärungstexte auf der Rechnung oder die neuen Texte für die geänderte Grenzwertdatei.
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