Herausforderungen zum Jahreswechsel
Herausforderungen zum Jahreswechsel
Nicht alle bilateralen Abkommen wurden bis zum Jahresende auf das Regionale Übereinkommen (Neue PEM-Regeln) umgestellt. Es haben sich daher zwei voneinander isolierte Kumulierungszonen ergeben:
- Einerseits die Abkommen untereinander gemäß der Matrix für das revidierte Regionale Übereinkommen (neue PEM-Regeln)
- Andererseits die bilateralen Abkommen, die noch die alten PEM-Regeln verwenden
Dies hat Einschränkungen in der Kumulierung und für die Präferenzgewährung von Handelsware zur Folge.
Die Übergangsbestimmungen sind durch den Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens am 12. Dezember beschlossen worden. In einigen Ländern konnten diese aber nicht rechtzeitig ratifiziert werden. Näheres dazu lesen Sie im Beitrag Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025.
Das Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hat am 30. Dezember das Zirkular Inkrafttreten des revidierten PEM-Übereinkommens per 1.1.2025 mit dem aktuellen Stand veröffentlicht.
Entsprechend dem Beschluss der Übergangsbestimmungen sind
- die neuen PEM-Regeln zum 1. Januar 2025 wie geplant in Kraft getreten und
- die alten PEM-Regeln gelten noch als Übergangsbestimmungen bis 31. Dezember 2025.
Die Anwendung der Übergangsbestimmungen muss von jedem Teilnehmerland im nationalen Verfahren ratifiziert werden. Dies ist für Albanien und Montenegro nicht rechtzeitig erfolgt. Für die Ukraine ist zum Redaktionsschluss der Stand nicht klar.
AEB beobachtet die Informationen, setzt die notwendigen Änderungen in der Software um und informiert Sie frühestmöglich. Abonnieren Sie dazu den Artikel Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025 im AEB Help Center. So bleiben Sie auf dem aktuellen Stand und können Ihren eigenen, aktiven Teil leisten.
Ihre nächsten Schritte
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Listenregeln: Vergleichen Sie neue und alte Listenregeln für Ihre Hauptprodukte auf wup.zoll.de.
Damit erlangen Sie Einblicke in die Regeln, die Sie zukünftig für die Kalkulation benutzen und können die Auswirkungen der Änderungen einschätzen. Prüfen Sie hier auch, ob Sie manuell angelegte Regeln künftig noch benötigen.
Für den direkten Vergleich der alten und neuen Regeln finden Sie Hilfe im Artikel PEM-Regeln 2025: Listenregeln vergleichen. -
Zolltarifnummern: Pflegen Sie unbedingt die Zolltarifnummer in den Materialien, die Angabe eines Kapitels ist dabei ausreichend. Da es für Waren im Agrar- und Lebensmittelbereich (Waren der Kapitel 1-24) keine Durchlässigkeit zwischen den beiden Regelsystemen gibt, verlieren diese Materialien ihren Ursprung. Alle Materialien, bei denen Sie keine Zolltarifnummer gepflegt haben, werden nach dem Worst-Case-Prinzip bewertet und verlieren damit ebenfalls den Ursprung.
Hinweis: Im Widget zur Abkommens-Reform besteht die Möglichkeit, dass Sie die Bewertungen für Materialien ohne Warennummer nicht deaktivieren. Wenn Sie sicher wissen, dass Sie keine Materialien der Kapitel 1-24 haben, können Sie dies im Widget entsprechend auswählen.
Materialübersicht: Welche Warennummern?
Weiterhin möchten wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass wir auch künftig keine Gewichtsregeln zur automatisierten Kalkulation unterstützen. -
Ausstellen von Langzeitlieferantenerklärungen:
- Für alle Waren aus den Kapiteln 1-24 stellen Sie LLE (GLE) erst 2025 aus. Sie können diese bereits vorbereitend verlängern. Versenden Sie diese aber erst nach dem Jahreswechsel und nach Umstellung von Origin & Preferences. Damit reduzieren Sie die Anzahl der Widerrufe erheblich.
- Für alle Waren aus den Kapiteln 25-97 können Sie die LLE (GLE) aufgrund der Durchlässigkeitsregelung bereits heute verlängern und auch ausstellen.
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Kundenindividuelle Formulare: Verwenden Sie bei der Versendung von LLE (GLE) an Lieferanten und/oder Kunden individuell angepasste Formulare mit Änderungen in der Lieferantenerklärung?
Sind Sie sich nicht sicher, dann bitten wir Sie zu prüfen, ob Anpassungen in der LLE/GLE vorgenommen wurden. Die Wartung der individuellen Formulare und Dokumente liegt bei Ihnen. Änderungen daran werden daher nicht automatisch von AEB vorgenommen und mit einem Servicepaket ausgeliefert.
Mit den Übergangsbestimmungen wurde der Beschluss gefasst, dass eine LLE (GLE) / LLEfK (GLEfK) einen Zusatztext mit einem Hinweis auf das verwendete Regelset enthalten muss ((RR) = REVISED RULES). Andere Formulare sind nicht betroffen (z.B. Ergänzung zur Langzeit-Lieferantenerklärung ARTLIST_SU_DE_XLS).
Beauftragen Sie die kostenpflichtige Anpassung bei AEB, sofern Sie diese Formulare noch einsetzen. Für ein entsprechendes Angebot wenden Sie sich bitte über diesen Link an den Support.
Hinweis: Die Standarddokumente stehen Ihnen in jedem Fall zur Verfügung. Die Umsetzung von Anpassungen muss mit zeitlichem Vorlauf bei AEB eingeplant werden. -
Neue Version Grenzwertdatei: Die Grenzwertdatei für den Export in Ihr Vorsystem wird um das Feld „FTA-Reform“ erweitert und die Schnittstelle angepasst. Dieses Feld ermöglicht es, die Textauswahl für die Ursprungserklärung zu steuern, sofern weitere Länder kurzfristig dem Regionalen Übereinkommen beitreten. Die Auslieferung erfolgt vorbereitend mit dem Servicepaket O&P im November 2024.
Verwenden Sie das Add-on für SAP von AEB müssen Sie hinsichtlich der Grenzwertdatei nicht aktiv werden. Dies gilt sowohl für Version 2.3 als auch für Version 3.0.
Verwenden Sie ein anderes Vorsystem als SAP zur Ermittlung des Ursprungserklärungstexts für das Zielland basierend auf der Grenzwertdatei, so empfiehlt sich eine Überprüfung und ggf. Anpassungen der Implementierung.
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Add-on für SAP: Planen Sie das Einspielen eines SAP-Transports für Januar 2025 ein.
Haben Sie Origin & Preferences gemeinsam mit dem Add-on für SAP im Einsatz, so bedarf es zur Aktualisierung der Einspielung eines SAP-Transports. Dieser enthält die dann notwendigen Anpassungen wie die Ursprungserklärungstexte auf der Rechnung oder die neuen Texte für die geänderte Grenzwertdatei.
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