Der Fahrplan des BAZG zum Ende der NCTS5-Übergangsphase sieht eine Umstellung in zwei Schritten vor:
Schritt 1: Neue Version beim Nachrichtenaustausch ab 13. Januar 2025
Seit dem 16. November 2024 ist der Nachrichtenaustausch mit der neuen Version bereits möglich, ab dem 13. Januar 2025 wird dieser verpflichtend.
Schritt 2: Ende der Übergangsphase am 21. Januar 2025
Bestimmte Regeln, die nur während der Übergangsphase galten, werden inaktiv und neue Regeln werden aktiv. Folgende Änderungen treten in Kraft und sind bei der Erstellung von Transitanmeldungen zu beachten:
- Nach der Übergangsphase muss für jede Warenposition (inkl. der Warenpositionen aus einer Datenübernahme einer Warenanmeldung Ausfuhr) mindestens eine Referenznummer UCR oder mindestens ein Transportdokument in der Hierarchie der Warenanmeldung (Consignment, HouseConsignment, ConsignmentItem) vorhanden sein.
- Beim Befüllen des Feldes Sicherheit in der Mappe Zolldetails gelten folgende Regeln:
- Wird der Wert 1 (Enthält die Daten einer summarischen Eingangsanmeldung - ENS) oder der Wert 3 (Enthält die Daten sowohl einer summarischen Eingangs- als auch Ausgangsanmeldung - ENS & EXS) ausgewählt, dann muss der Entladeort befüllt werden. Wird der Wert 0 (Enthält keine Daten einer summ. Eingangs- oder Ausgangsanmeldung) gewählt, so ist der Abladeort nicht zu füllen. In allen anderen Fällen ist dieser optional.
- Wird der Wert 1, 2 (Enthält die Daten einer summarischen Ausgangsanmeldung - EXS) oder 3 ausgewählt, muss das Feld Beförderungsmittel Grenze in der Mappe Transport befüllt werden. Ansonsten ist dieses optional.
- Wird der Wert 1 oder 3 ausgewählt, sind die Felder Durchgangszollstelle und Ankunft (Tage nach Akt.) zu befüllen.
- Außerdem treten Änderungen bei den Kardinalitäten in Kraft. Die maximal erlaubte Anzahl von House Consignments und Positionen in der Transitanmeldung wurde erhöht.
- Der Assistent in Customs Management unterstützt Sie bei der Dateneingabe und weist Sie auf eventuell fehlende Eingaben hin.
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