Am 5. September 2025 wurde die Aktivierungsfrist für neu angemeldete Warenanmeldungen (Ausfuhr) von 30 Tagen auf 120 Tage erhöht.
Die Veränderung der Aktivierungsfrist hat keinen Einfluss auf den fachlichen Prozess einer Warenanmeldung Ausfuhr.
Zum Hintergrund der erhöhten Aktivierungsfrist meldet das BAZG:
Aufgrund der steigenden Nutzung von Passar für Ausfuhren kann es vermehrt vorkommen, dass eine angemeldete Ausfuhr nicht fristgerecht aktiviert wurde. Bemerkt wird dieser Umstand typischerweise erst, wenn keine Veranlagungsverfügung vorhanden ist. Damit der Geschäftspartner die Ware nicht erneut anmelden muss, sondern die bestehende Ausfuhr verwendet werden kann, wurde die Aktivierungsfrist erhöht. Die Aktivierung erfolgt rückwirkend manuell durch das BAZG.
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