Drittlandswaren werden nach dem Import bearbeitet (veredelt) und anschließend wieder exportiert. Dieses Verfahren kann mit einer Bewilligung im vereinfachten Verfahren (vZA/AZ) genutzt werden. Alternativ können einmalige Vorgänge auch im Normalverfahren gemeldet werden. Im Verfahren der aktiven Veredelung werden auf die Nicht-Unionswaren keine Einfuhrabgaben erhoben.
Mit einer Überführung der Waren in ein anschließendes Zollverfahren, z. B. zur Ausfuhr oder zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wird das Verfahren der aktiven Veredelung erledigt.
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