Der Anmelder gibt Zollanmeldung im eigenen Namen oder in direkter Stellvertretung ab.
Der Anmelder muss regelmäßig im Zollgebiet der EU ansässig sein. Ausnahmen sind allein das Versandverfahren und die vorübergehende Verwendung sowie teilweise die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
Auch die Person, die eine summarische Anmeldung bei der Einfuhr, eine summarische Ausfuhranmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, wird als Anmelder bezeichnet.
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