Beim Warenverkehr mit der Türkei begleitet eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR die Zollunionswaren. Möglich ist das für alle Warengruppen, die nicht zum Warenkreis der EGKS-Waren (bestimmte Eisen- und Stahlwaren aus Kap. 72) oder der Agrarerzeugnisse gehören und sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden. Auf beiden Seiten der Zollunion wird damit für eine zollfreie Einfuhr gesorgt.
Da ein A.TR. Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft einer Ware enthält, müssen die begünstigten Waren direkt direkt in die Türkei transportiert werden bzw. direkt von dort importiert werden. Die Warenverkehrsbescheinigung für die Türkei ist ein förmlicher Nachweis und wird grundsätzlich von einer Binnenzollstelle ausgestellt. Ermächtigte Ausführer dürfen im Rahmen ihrer Bewilligung vorabgestempelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. selbst ausfertigen.
Seit August 2019 sind nur noch A.TR Formulare zugelassen, die "ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI" im Feld 4 enthalten.
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