Im Rahmen des Anschreibeverfahrens darf Drittlandsware nach dem Import am Firmensitz gestellt werden. Nach Überprüfung ist unverzüglich eine Anschreibungsmitteilung an die Abfertigungszollstelle über die Anschreibung der Waren zu versenden, die i. d. R. damit sofort überlassen werden. Mittels einer Ergänzenden Zollanmeldung (EGZ) an das Hauptzollamt werden die Daten der AZ vervollständigt.
Damit Sie eine Zollanmeldung im Anschreibeverfahren abwickeln dürfen, benötigt Ihr Unternehmen eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren. In dieser wird u. a. der Abrechnungszeitraum festgelegt, das ist üblicherweise ein Kalendermonat.
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