Wichtig für 2025: Neuerungen in Zoll und Außenwirtschaft – Teil 1
Das ganze Jahr über hält die AEB Community Sie zu aktuellen Entwicklungen rund um Warenbewegungen auf Stand. Damit Sie sich auf die Herausforderungen im Jahr 2025 vorbereiten können, ist neben der richtigen Software auch ein fachlicher Überblick über die anstehenden Themen hilfreich. Alles, was wichtig wird: Hier als bunter Blumenstrauß mit Links zum Weiterlesen. Im ersten Teil lesen Sie mehr zu anstehenden Änderungen beim Zoll, bei der Statistik und den Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
Die Änderungen im Zollumfeld nehmen Fahrt auf
Viele Digitalisierungsprojekte, die in den letzten Jahren angestoßen wurden, zahlen sich 2025 aus. Zum Beispiel nehmen mehr und mehr Mitgliedstaaten am System der Zentralen Zollabwicklung für das Ausfuhrverfahren teil. Damit wird ein automatisierter Austausch von Daten zwischen der nationalen Ausfuhrzollstelle und der Gestellungszollstelle in einem anderen EU-Mitgliedstaat sichergestellt. Die Konsultationsstelle in Nürnberg sorgt für die Anpassung der bestehenden Bewilligungen und informiert bei geänderten Modalitäten direkt die deutschen Bewilligungsinhaber. Ab 2025 wird es außerdem Fortschritte bei der Zentralen Zollabwicklung für die Einfuhr geben, aber auch andere UZK-Systeme gehen in Betrieb.
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Zentrale Zollabwicklung für Importe: Neues Release für ATLAS Import 10.2
Mit diesem ATLAS-Release sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Einfuhren in anderen europäischen Mitgliedstaaten zentral anzumelden. Vorgesehen ist zunächst, dies für Anmeldungen zum freien Verkehr, zur aktiven Veredelung oder in ein Zolllagerverfahren sowie zur Endverwendung zu ermöglichen. Der dazu notwendige Datenaustausch von Zoll- und Statistikbehörden wird im Rahmen dieses Projekts entwickelt. Einige Mitgliedstaaten, wie Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien und Kroatien haben ihre nationalen Systeme bereits erfolgreich implementiert. Laut Arbeitsprogramm zum Unionszollkodex ist die Umsetzung in Deutschland bis zum 15. November 2025 geplant. Erste Informationen hat die Zollverwaltung in der ATLAS-Info 0607/24 veröffentlicht.
Im Rahmen des ATLAS Release 10.2 wird voraussichtlich in Deutschland auch das UZK-System Guarantee Management System (GUM) umgesetzt werden. Damit soll eine zentrale Verwaltung für geleistete Sicherheiten ermöglicht werden. Das betrifft beispielsweise Sicherheiten für Aufschubkonten, vorübergehende Verwahrung oder besondere Verfahren. Das Versandverfahren bleibt davon ausgenommen. Mehr Informationen erhalten Sie in der AEB Community unter Erste Etappe des UZK-Systems zur Verwaltung von Sicherheiten erreicht. Als Termin hat die Zollverwaltung den 15. November 2025 vorgesehen.
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NCTS-Versandverfahren – Phase 5
Mit der zollseitigen Umstellung, die derzeit zum 21. Januar 2025 geplant ist, lassen sich deutlich mehr Belege bei NCTS-Überführungen erfassen. Beispielsweise lassen sich statt wie bislang 9 Vorpapiere innerhalb der Positionen oder innerhalb der Einzelsendungen, nun 99 Vorpapiere melden. Außerdem ist es damit möglich mehrere Einzelsendungen innerhalb eines Versandverfahrens anmelden. Einen Überblick über die fachlichen Änderungen finden Sie auch gesammelt im Help Center von AEB Import Filing: ATLAS - Fachliche Änderungen NCTS-Versandverfahren Phase 5.
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EU-weite Umstellung der Ausfuhrsysteme auf AES verzögert
Die bislang für den 11. Februar 2025 geplante Umstellung der europäischen Zollanwendungen für Ausfuhren von dem bisherigen Export Control System (ECS) auf das Automated Export System (AES) verzögert sich laut einer ATLAS-Teilnehmerinformation. Das neue Umstellungsdatum wurde angekündigt für Ende 2025. Auch wenn deutsche Unternehmen mit ATLAS AES 3.0 vorbereitet sind, verzögern sich dadurch neue Meldemöglichkeiten. Nach der EU-weiten Umstellung werden unter anderem mehr Zeichen erlaubt für die Warenbeschreibung oder Firmenbezeichnungen. Außerdem werden mehr Unterlagen, Vorpapiere, sonstige Verweise oder Packstücke zulässig sein.
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Erweiterung für den Nachweis des Unionscharakters: Proof of Union Status (PoUS)
Bereits seit März 2024 wurde das elektronische System Proof of Union Status in Betrieb genommen. Damit wurden T2L- und T2LF-Dokumente in Papierform z. B. im Seeverkehr abgelöst. Ab 15. August 2025 folgt nun die nächste Phase: Ab diesem Zeitpunkt sollen auch Warenmanifeste, die als Statusnachweis dienen, über das EU-Portal angemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass für die Inbetriebnahme dieser Phase keine Übergangszeitraum vorgesehen ist. Allgemeine Informationen zum PoUS-System finden Sie auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission.
- Das neue Import Control System 2 (ICS2) löst schrittweise das bisherige Import Control System durch ein UZK-konformes IT-System ab. Bereits seit Juni 2023 wird darüber die Verbringung von Waren ins Zollgebiet via Luftfracht überwacht und einer Risikoanalyse unterzogen. Seit 4. Dezember 2024 wurde das System für weitere Verkehrszweige in der See- und Binnenschifffahrt eingeführt. Schienen und Straßenverkehr sollen nach dem neuen Zeitplan ab 1. April 2025 folgen: ICS2 startet mit Release 3.
Neue Warennummern 2025
Ab 1. Januar 2025 gelten die neuen Warennummern. Die Kombinierte Nomenklatur wurde durch die EU überarbeitet und in der Folge werden die statistischen Warenummern von DESTATIS herausgegeben. In diesem Jahr betrifft dies ca. 70 Warennummern, die neu hinzukommen, ungültig oder geändert werden. Sie erhalten Einblick in die textlichen Änderungen sowie tabellarische Gegenüberstellungen von derzeit gültigen und neuen Warennummern: DESTATIS: Änderung des Warenverzeichnisses 2025 veröffentlicht. Eine umfangreiche Änderung ist erst ab 2027 zu erwarten, wenn das zugrundeliegende Harmonisierte System in seinem Fünf-Jahres-Rhythmus aktualisiert wird.
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Mit Artikel 3 des Bürokratieentlastungsgesetzes ist eine Reduzierung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege vorgesehen. Hier sieht der Gesetzgeber nur noch acht Jahre vor, statt bislang zehn Jahren.
Bitte beachten Sie: Bei Belegen nach Zollkodex sowie bei Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen bleibt die Aufbewahrungsfrist bei zehn Jahren.
Vereinfachung für Sammelwarennummern
Noch ist die Änderung der Außenhandelsstatistik Durchführungsverordnung (AHStatDV) nicht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht worden, aber der Entwurf liegt vor und soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Damit sollen Sammelwarennummern einfacher eingesetzt werden können. Das beinhaltet unter anderem, dass Wertschwellen angehoben werden. Mit der neuen Verordnung darf das Statistische Bundesamt die Wertschwelle bezüglich Warenzusammenstellungen auch auf Werte über drei Millionen Euro anheben.
Neue PEM-Ursprungsregeln
Vor einem Jahr beschlossen die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, die Ursprungsregeln zum 1. Januar 2025 auf die bereits seit mehreren Jahren zwischen vielen Vertragsparteien optional möglichen Übergangsregeln umzustellen: Neue PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2025. Am 12. Dezember 2024 wurde formell der Beschluss gefasst, die neuen Regeln um Übergangsbestimmungen zu ergänzen. Zudem wurden Bestimmungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise in das Regionale Übereinkommen aufgenommen.
Einer der Inhalte der Übergangsbestimmungen ist, dass im Jahre 2025 weiterhin die bisherigen Ursprungsregeln angewendet werden dürfen. Werden dagegen die neuen Ursprungsregeln angewendet, muss dies durch den Zusatz „REVISED RULES“ auf den Ursprungsnachweisen kenntlich gemacht werden.
Wie das Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der Informationsnotiz vom 16. Dezember 2024 darstellt, verweisen nicht alle Abkommen auf das sich ändernde („revidierte“) Regionale Übereinkommen. Somit können die neuen Ursprungsregeln zum 1. Januar 2025 noch nicht für alle PEM-Länder angewendet werden. Zweitens ist für die Anwendung der Übergangsbestimmungen die Ratifizierung des Beschlusses vom 12. Dezember 2024 erforderlich. Wie die Informationsnotiz darstellt, ist für mehrere Länder noch nicht abschließend bekannt, ob die Übergangsbestimmungen rechtzeitig ratifiziert oder wenigstens provisorisch ab 1. Januar 2025 angewendet werden können; für Serbien sei dies ausgeschlossen, sodass im Abkommen Schweiz/EFTA-Serbien ab Januar die neuen Regeln angewendet werden müssen. Konsequenterweise dürfte auf Präferenznachweisen aus (und für) Serbien nicht „Revised rules“ stehen, bis die Übergangsbestimmungen auch für Serbien in Kraft treten.
Für die EU liegt eine vergleichbare Dokumentation noch nicht vor. Jedoch dürfte Vorstehendes auch für die EU gelten, mit Abweichungen bzgl. der Abkommen, für die das revidierte Regionale Übereinkommen anwendbar wird.
Was es beim Einsatz von Origin & Preferences von AEB zu beachten gilt, finden Sie im Help Center von AEB: PEM-Regeln 2025: Herausforderungen und Ihre nächsten Schritte.
Stay tuned
Im Bereich Warenursprung und Präferenzen kommen im neuen Jahr weitere Änderungen auf Unternehmen zu, die Anforderungen an eine sichere Lieferkette steigen und auch in der Exportkontrolle sollten Sie auf Stand bleiben.
Aufgrund der Vielzahl an Neuerungen erscheint daher der zweite Teil zu den Änderungen in Zoll und Außenwirtschaft Mitte Januar 2025.
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