Wichtig für 2025: Neuerungen in Zoll und Außenwirtschaft – Teil 2
Neben den Änderungen rund um Zoll, bei der Statistik und den Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, stehen 2025 weitere Fachthemen auf der Agenda. Lesen Sie im zweiten Teil unserer Neuerungen mehr zur Exportkontrolle, Änderungen im Präferenzrecht oder Anforderungen an die Lieferkette.
Hier finden Sie im ersten Teil Wichtig für 2025: Neuerungen in Zoll und Außenwirtschaft – Teil 1 mehr zu zollrechtlichen Änderungen, wie zum Proof of Union Status (T2L) oder der zentralen Zollabwicklung für die Einfuhr in der AEB Community.
Neuerungen bei Warenursprung und Präferenzen
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Pan-Europa-Mittelmeerraum: Die größte Veränderung stand bereits zum Jahreswechsel an: In vielen Abkommen der PEM-Zone traten die revidierten Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln in Kraft. In der Mehrzahl dieser Fälle erlauben Übergangsbestimmungen, die bisherigen Regeln in 2025 weiter zu nutzen. Im Help Center von AEB finden Sie einen aktuellen Stand der Regeländerungen: Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025.
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Vereinigtes Königreich: Seit 4. Januar 2025 gelten im Abkommen über Handel die auf den HS-Stand von 2022 angepassten neuen Listenregeln. Inhaltlich ergaben sich nur wenige Änderungen, vor allem folgende Positionen 2403, 2404, 3827, 8479 und 8524 sind betroffen.
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Chile: Auf dem Weg zur Modernisierung des Freihandelsabkommens mit Chile wird am 1. Februar 2025 ein Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile in Kraft treten und aktualisierte Ursprungsregeln mit sich bringen. Beachten Sie daher die Änderungen bei den präferenziellen Nachweisen inklusive etwaiger neuer Unterlagencodierungen und beantragen Sie erforderlichenfalls die Registrierung als Registrierter Ausführer (REX).
- EFTA-Indien: In 2025 soll auch das Abkommen der EFTA-Staaten und Indien in Kraft treten. Es ist das erste Freihandelsabkommen von Indien mit einem europäischen Land.
Neuerungen in der Exportkontrolle
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Bereits im November 2024 wurde die europäische Dual-Use Verordnung mit einem aktualisierten Anhang I veröffentlicht. Dieser fasst die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter aus den Exportkontrollregimen zusammen. Mehr zu den Aktualisierungen lesen Sie in der AEB Community: Aktualisierter Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung ab 8. November in Kraft. Diese Änderungen bleiben auch in 2025 wichtig - die EU liefert seit 12. November 2024 dazu ein unverbindliches Umschlüsselungsverzeichnis.
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Am 16. Dezember 2024 wurde das 15. Embargopaket der EU gegen Russland veröffentlicht. Neben weiteren Einträgen auf der CFSP-Liste – der Sanktionsliste der EU – wurde insbesondere die Schattenflotte Russlands ins Visier genommen: 15. Sanktionspaket gegen Russland und seine Unterstützer.
- Im Dezember 2024 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die bisherigen Endverbleibserklärungen aktualisiert und zwei neue veröffentlicht. Eine Neuerung ist, dass beispielsweise auch fortgeschrittene elektronische Signaturen akzeptiert werden. Für mittelbare und unmittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland wurden die Muster der Anlagen C6 und C7 aufgenommen: Aktualisierungen des BAFA: Endverbleibserklärungen und länderbezogene Embargos.
Unternehmen, die neben deutschem oder europäischem Recht auch der Rechtsprechung von Drittändern unterliegen, sollten internationale Entwicklungen aufmerksam verfolgen.
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China hat bereits seit langem ein eigenes Exportkontrollrecht aufgebaut, am 1. Dezember 2024 sind nun die konkreten Exportkontrollvorschriften für Dual-Use-Güter veröffentlicht worden und die zugehörige Ausfuhrkontrollliste in Kraft getreten: China: Neue Exportkontrollvorschriften und Dual-Use-Güter-Liste ab 1. Dezember.
- Besonders im Zusammenhang mit den US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften sollten Unternehmen ihre Exportkontrollprüfungen sicher aufstellen. Am 2. Dezember 2024 hat das Bureau of Industry and Security umfangreiche Vorschriften erlassen, um die chinesische Produktion von fortschrittlichen Halbleitern zu beeinträchtigen, die beispielsweise in Waffensystemen oder Systemen künstlicher Intelligenz eingesetzt werden können: BIS: Commerce Strengthens Export Controls to Restrict China’s Capability to Produce Advanced Semiconductors for Military Applications.
Weitere Verschärfungen betreffen die Semiconductor Manufacturing Equipment Foreign Direct (FDP) Rule, die seit 31. Dezember wirksam geworden sind: Verschärfung des US-Re-Exportkontrollrechts.
Vorschriften für eine nachhaltige Lieferkette
Das Wichtigste vorab: Die Entwaldungsverordnung hat die Unternehmen im Jahr 2024 in Atem gehalten. Damit werden unter anderem vor dem Inverkehrbringen in die EU und bei der Ausfuhr für die betroffenen Waren Sorgfaltserklärungen notwendig, dass diese entwaldungsfrei gewonnen wurden. Zum Warenkreis der Verordnung gehört unter anderem Kautschuk, Holz oder Palmöl. Informationen zur Gewinnung müssen im Informationsportal der EU angegeben werden und anschließend darauf beim Import referenziert werden. Im Oktober 2024 hat die EU schließlich eine Verschiebung des Inkrafttretens um 12 Monate geplant und im Dezember verabschiedet: Entwaldungsverordnung: EU plant Verschiebung.
Für das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist die Vorlage der Berichte laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 1. Januar 2026 ausgesetzt. Das BAFA begründet dies mit den europäischen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD - Corporate Sustainability Reporting Directive). Abhängig von der Unternehmensgröße war die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung bereits vor Januar 2025 fällig, doch die Überschreitung der Frist wird weiterhin nicht sanktioniert, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 vorliegt.
Ab 1. Januar 2026 beginnt die Regelphase für Importe, die dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) unterliegen. Wer ab diesem Zeitpunkt Waren in die EU importieren möchte, benötigt dazu den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders. Wie Unternehmen die Zulassung im CBAM-Register beantragen und welche Angaben notwendig sind, darüber informiert die in Deutschland zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle auf der Website Zulassung für CBAM-Regelphase. Derzeit fehlen allerding noch die Durchführungsrechtsakte der EU und die rechtliche Umsetzung im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz durch den deutschen Bundestag. Sobald dazu neue Informationen vorliegen, geben wir diese auch zuverlässig in der AEB Community weiter.
Auch andere Länder folgen dem Beispiel und werden für energieintensive Importe Emissionsabgaben erheben. Großbritannien hat im Jahr 2024 eine Konsultation zu CBAM abgeschlossen und einen ersten Entwurf für ein UK-Grenzausgleichssystem veröffentlicht. Dieses soll voraussichtlich 2027 in Kraft treten: Ab 2027: CBAM auch in UK. Norwegen hat im Oktober 2024 angekündigt, die europäische CBAM-Verordnung in nationales Recht zu überführen. Dies erfolgt laut Germany Trade & Invest im Rahmen einer freiwilligen Zusammenarbeit und soll ab 2026 in Kraft treten.
Um bestimmte Nachhaltigkeitskriterien von Produkten grundsätzlich transparent zugänglich zu machen, arbeitet die EU derzeit an einem digitalen Produktpass. Dieser wird im Rahmen der Ökodesign-Verordnung entwickelt und ab dem zweiten Quartal 2025 werden weitere Schritte in einem Arbeitsplan erwartet. Mit Hilfe eines digitalen Produktpass (DPP) soll es möglich sein, produktbezogen mehr zu den verwendeten Materialien und deren Herkunft zu erfahren, genauso wie zur Recyclingmöglichkeit oder etwaigen Reparaturen.
UK: Summarische Eingangsmeldungen werden verpflichtend
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreich aus der EU, waren keine summarischen Eingangsmeldungen (ESumA) für EU-Importe nach UK notwendig. Diese Ausnahmeregelung wird ab 31. Januar 2025 aufgehoben und Beförderer müssen über die Plattform Safety & Security Great Britain ESumA-Meldungen abgeben. Germany Trade & Invest bietet dazu weitere Erklärungen Sicherheitsanmeldungen für EU-Einfuhren ab 2025 verpflichtend.
Blick in die Schweiz
Im Rahmen des Transformationsprogramms DaziT löst das neue Warenverkehrssystem Passar das bisherige System e-dec Ausfuhr schrittweise ab. Damit soll eine Vereinfachung der Zollabwicklung für alle Beteiligten erreicht werden. Bereits seit 2024 werden alle Durchfuhren nur noch mit Passar gemeldet. Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass bis Ende 2025 auch der jetzige Parallelbetrieb bei der Ausfuhr eingestellt wird und nur noch Meldungen über Passar möglich sind. Mit der Einführung von Passar 2.0 ab 2026 können auch Einfuhranmeldungen über das neue System abgewickelt werden.
Ab 1. Januar 2025 traten das neue Schweizer Mehrwertsteuergesetz und die zugehörige Mehrwertsteuerverordnung in Kraft. Dazu gehört, dass Unternehmen die Mehrwertsteuer nur noch digital abrechnen dürfen, dies ist allerdings zukünftig auch in einem jährlichen Turnus möglich. In einigen Fällen können ausländische Unternehmen von der Pflicht befreit werden, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen: Schweiz: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zum 1. Januar 2025.
Für Privatpersonen wurde die Wertfreigrenze für Waren gesenkt, die im Ausland gekauft werden und dann beim Schweizer Zoll versteuert werden müssen. Diese liegt ab diesem Jahr bei 150 Franken, statt bislang bei 300 Franken pro Tag und Person. Auf der Schweizer Seite ist es bereits möglich, die Mehrwertsteuer über die App Quick-Zoll zu entrichten. Für die Erstattung der deutschen Mehrwertsteuer ist allerdings bislang der “grüne Ausfuhrkassenzettel” notwendig.
Hier arbeitet die deutsche Zollverwaltung daran, die bisherigen Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen an der Schweizer Grenze zu digitalisieren. In 2025 wird dies konkret: Mit den Hauptzollämtern Lörrach und Singen wird im Juli 2025 in einer Pilotphase die App „IT-AKZ“ (Ausfuhrkassenzettel) in den Echtbetrieb überführt. Damit können Einkäufe, die bei angeschlossenen Händlern im deutschen Umsatzsteuergebiet erworben wurden, gemeldet werden.
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