Mit der Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fünf neue Allgemeine Genehmigungen (AGG) geschaffen sowie bereits bestehende nationale AGG grundlegend überarbeitet. Diese Änderungen sowie fünf neue Allgemeine Genehmigungen treten am 1. September 2023 in Kraft.
Ziel des BAFA ist es, Verfahrenserleichterungen für das exportierende Gewerbe zu schaffen, indem u. a. Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer beschleunigt werden. Nutzen Sie für Ihre Ausfuhren bislang Einzelgenehmigungen, so können Sie ab dem 1. September 2023 potenziell die geänderten oder neuen AGG in Anspruch nehmen.
Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter
Es wurden drei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben:
- AGG Nr. 37 (für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
- AGG Nr. 38 (für die Software für elektronische Bauteile)
- AGG Nr. 39 (für die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-Verordnung)
Überarbeitet wurden die folgenden bestehenden Allgemeinen Genehmigungen:
- AGG Nr. 12, AGG Nr. 13, AGG Nr. 14, AGG 16, AGG 17
Unverändert bleibt AGG Nr. 15.
Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter
Es wurden zwei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben:
- AGG Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern)
- AGG Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)
Überarbeitet wurden die folgenden bestehenden Allgemeinen Genehmigungen:
- AGG Nr. 18, AGG Nr. 19, AGG Nr. 20, AGG Nr. 21, AGG Nr. 22, AGG Nr. 23, AGG 24, AGG 25, AGG Nr. 26, AGG Nr. 27, AGG Nr. 28
Änderung sonstiger Allgemeiner Genehmigungen
Es wurden die folgenden Allgemeinen Genehmigungen geändert:
- AGG Nr. 30, AGG Nr. 31, AGG Nr. 32
Details zu allen neuen und geänderten AGG sowie Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie auf der Website des BAFA.
Was ist nun zu tun?
Es ist empfehlenswert zu prüfen, ob Sie für Ihre Ausfuhren und Verbringungen, für die Sie aktuell Einzelgenehmigungen nutzen, ab dem 1. September 2023 eine der neuen oder geänderten AGG in Anspruch nehmen können.
Möchten Sie eine neue oder eine geänderte AGG, die Sie bislang nicht genutzt haben, in AEB Export Controls verwenden, so ist die entsprechende AGG in der AEB-Anwendung im Compliance Profil zu hinterlegen.
Um ELANK2-Nutzungsmeldungen für meldepflichtige AGG in AEB License Management generieren zu können, muss die BAFA-Registriernummer für die AGG in den Stammdaten Ihrer Firma im TCM-Firmenstamm eingetragen werden.
Was ist gut zu wissen?
In einigen AGG wurden unter anderem die Endverwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 als Ausschluss für die Gültigkeit der AGG hinzugefügt. Sollten Sie Endverwendungen in die Exportkontroll-Prüfung übergeben, kann der vom BAFA eingefügte Ausschluss dazu führen, dass Ihnen eine AGG nicht mehr vorgeschlagen wird.
Bei mehreren AGG – beispielsweise der AGG Nr. 19 und AGG Nr. 26-28 - wurde die Zeitspanne für die Abgabe der Meldung verkürzt. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni sind Meldungen zwischen dem 1. und 15. Juli einzureichen, für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember zwischen dem 1. und 15. Januar. Die Zeitspanne für die Abgabe der Meldung wurde somit von einem gesamten Kalendermonat auf 15 Tage verkürzt. Wir empfehlen daher, die Vollständigkeit der für die Nutzungsmeldung erforderlichen Meldedaten rechtzeitig sicherzustellen.
Die Nutzung der neuen AGG Nr. 33 muss für jeweils zwei Wochen – und nicht wie gewöhnlich für ein Halbjahr – gemeldet werden. Die Meldungen sind innerhalb von zwei Wochen für die vorangegangenen zwei Wochen einzureichen.
Auf Meldepflichten verzichtet das BAFA künftig für die AGG Nr. 14 und AGG Nr. 16. Für AGG Nr. 21 und AGG Nr. 22 wird eine Meldepflicht eingeführt.
Des Weiteren stellt das BAFA für verschiedene AGG klar, dass Weiterlieferungen nur zulässig sind, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
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