Nach Veröffentlichung des 16. Sanktionspaketes durch die Europäische Union am 24. Februar 2025, hat AEB die neuen Vorschriften analysiert, und stellt Informationen bereit, wie AEB-Anwendungen Sie unterstützen können.
Die praktische Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen im Unternehmen erfordert Fachwissen aus den Bereichen Sanktionsrecht und Exportkontrolle. Lesen Sie hier über die Möglichkeiten für die Umsetzung oder Prüfung dieser vielfältigen Sanktionsmaßnahmen in AEB Trade Compliance.
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Relevante Maßnahmen für Ihr Unternehmen prüfen
Jedes Unternehmen ist unterschiedlich von Sanktionen betroffen. Welche Beschränkungen gelten, hängt von Ihrem Geschäftsbereich und den gehandelten Produkten ab. Analysieren Sie, welche Maßnahmen für Ihr Unternehmen relevant sind. -
Änderungen in die Compliance-Organisation und AEB-Software integrieren
Passen Sie Ihre interne Compliance-Organisation (ICP) an und prüfen Sie, inwiefern die Umsetzung durch die AEB-Anwendungen unterstützt werden kann. Neben dem Sanktionslisten-Screening mit Compliance Screening kann es notwendig sein, weitere Trade Compliance-Module wie Export Controls, License Management oder Risk Assessment einzusetzen, um das Russland-Embargo einzuhalten. -
Über aktuelle Entwicklungen informiert bleiben
Nutzen Sie die Webseiten von EU-, US- und nationalen Behörden, um stets auf dem neuesten Stand zu bleiben. Einige hilfreiche Links finden Sie unten. - Zur Webseite des BAFA zum Russland-Embargo
- Zur Webseite des Europäischen Rates zum Russland Embargo
Sanktionen seitens der EU
Ein Großteil der Sanktionsmaßnahmen basiert auf den seit 2014 geltenden EU-Verordnungen, die nach der Annexion der Krim erlassen und in den Jahren 2022–2025 erheblich verschärft wurden. Die rechtlichen Grundlagen bilden:
- Verordnung (EU) 269/2014 – Personenbezogene Finanzsanktionen
- Verordnung (EU) 833/2014 – Wirtschaftssanktionen gegen Russland
- Verordnung (EU) 692/2014 – Handelsbeschränkungen für die Krim
- Verordnung (EU) 2022/263 – Sanktionen gegen die Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja
Die aktuellen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland, die in den oben genannten Verordnungen festgelegt sind, lassen sich in vier Hauptkategorien unterteilen:
- Personenbezogene Finanzsanktionen (Bereitstellungsverbote)
- Güterbezogene Restriktionen (Verbote, Genehmigungspflichten)
- Kapitalmarktbeschränkungen
- Handelsbeschränkungen für die Regionen Krim, Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja
1. Personenbezogene Finanzsanktionen im Compliance Screening
Finanzsanktionen betreffen gezielt bestimmte Personen, Unternehmen und Organisationen, die in den Anhängen der jeweiligen Verordnungen aufgeführt sind. Für diese gelisteten Namen gelten umfassende Bereitstellungsverbote, was bedeutet, dass ihnen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die sanktionierten Namen werden in die CFSP-Liste aufgenommen – die offizielle EU-Datenbank, die alle von der EU mit Finanzsanktionen belegten Personen, Unternehmen und Organisationen zentral erfasst.
Im Rahmen des Russland-Embargos sind Finanzsanktionen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegt. Die betroffenen natürlichen und juristischen Personen sind in Anhang I dieser Verordnung und in der CFSP-Liste zusammengefasst. Die übrigen EU-Verordnungen zum Russland-Embargo enthalten keine Namenslisten, für die Bereitstellungsverbote gelten.
Die CFSP-Liste steht grundsätzlich in allen Compliance Screening Anwendungen als Teil des Basis-Sanktionslistenpakets zur Verfügung. Sobald die zuständigen Behörden eine neue Version veröffentlichen, wird die Liste automatisch über den nächtlichen Batch-Prozess in Compliance Screening aktualisiert.
Damit Sie Ihre Geschäftspartner mit Hilfe von Compliance Screening gegen die CFSP-Liste prüfen können, nehmen Sie diese im verwendeten Prüfprofil auf.
- Bitte beachten Sie, dass Finanzsanktionen auch ein mittelbares (indirektes) Bereitstellungsverbot vorsehen. Wenn eine nicht gelistete Entität im Eigentum einer gelisteten Entität steht, gilt das Bereitstellungsverbot auch mittelbar für die nicht gelistete Entität. Für eine automatisierte Unterstützung bei der Überprüfung der Mehrheitsbeteiligungen in Compliance Screening bietet AEB den kostenpflichtigen Content SCO (Sanctions Control and Ownership) von Dow Jones an.
2. Güterbezogene Sanktionen in Compliance Screening und Export Controls
Die Verordnung (EU) 833/2014 sieht verschiedene güterbezogene Sanktionen vor. In den Anhängen dieser Embargo-Verordnung sind sowohl Unternehmen, die vom Handel mit Dual-Use- und Advanced-Technology-Gütern ausgeschlossen sind, als auch Güter, deren Export nach Russland oder Import aus Russland verboten ist, gelistet.
Zusätzlich sind güterbezogene Sanktionen in den Verordnungen (EU) 692/2014 (Krim) und (EU) 2022/263 (Donezk, Luhansk, Cherson, Saporischschja) festgelegt. Die spezifischen Regelungen dazu werden im letzten Kapitel „Handelsbeschränkungen für einzelne ukrainische Regionen“ erläutert.
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Güterbeschränkungen für bestimmte russische Unternehmen und Organisationen
Teile der Verordnung (EU) 833/2014 beinhalten das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern an gelistete Entitäten (Anhang IV).Zur Einhaltung dieser Vorschrift nehmen Sie die Sanktionsliste EUDU „Restrictions for dual-use goods intended for listed organizations“ im Prüfprofil von Compliance Screening auf..
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Güterbeschränkungen abhängig vom Geschäftsbereich
Die meisten güterbezogene Sanktionen gelten unabhängig vom Empfänger in Russland und betreffen bestimmte Güter direkt. Das bedeutet, dass der Export oder die Nutzung dieser Güter in Russland grundsätzlich untersagt ist – selbst dann, wenn der Handelspartner nicht explizit auf einer Sanktionsliste steht.Laut Verordnung (EU) 833/2014 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Verbringung oder Lieferung von Dual-Use-Gütern aus Anhang I der EU-Dual-Use-VO sowie von Advanced-Technology-Gütern aus Anhang VII grundsätzlich unabhängig vom Empfänger bzw. Endverwender verboten (Art. 2, 2a). Zusätzlich enthält die Verordnung über 20 weitere Güterlisten, die verschiedene Restriktionen in Verbindung mit Russland regeln. Dazu gehören unter anderem Luxusgüter (Anhang XVIII), Waren zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands (Anhang XXIII) sowie die List of Common High Priority Items (Anhang XL), etc.
- Diese Sanktionsmaßnahmen lassen sich nicht über Compliance Screening abbilden und prüfen, da sie unabhängig vom Geschäftspartner gelten. Die Einhaltung erfolgt über AEB Export Controls, das entsprechende Stammdaten benötigt.
- Unternehmen sollten dabei prüfen, ob Importe aus oder Exporte nach Russland betroffen sind. Beispielsweise bestehen Einfuhrverbote für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (Anhang XXXVIIIA) sowie für Eisen- oder Stahlerzeugnisse (Anhang XVII). Im Gegensatz dazu gelten Exportverbote für bspw. Güter für die Ölraffinerie (Anhang X) oder Luxusgüter (Anhang XVIII)
Für die Umsetzung von güterbezogenen Beschränkungen ist in Export Controls zunächst die Erweiterung der Stammdaten erforderlich (Stammdaten, die Sie für die Exportkontrolle pflegen). Die EU-Dual-Use-Güterliste, die deutsche Ausfuhrliste sowie die US Commerce Control List sind Standardstammdaten, die seitens AEB stets aktuell gehalten werden. Mit Hilfe dieser Güterlisten und selbst definierter Gütermerkmale, können Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Restriktionen mit Hilfe von manuellen Beschränkungen abbilden.
Im Artikel Für manuelle Beschränkungen erforderliche Stammdaten pflegen finden Sie die notwendigen Schritte, um die Embargoregeln als manuelle Beschränkungen zu konfigurieren.
3. Kapitalmarktbeschränkungen und weitere Sanktionen
Die Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt werden im Einzelnen in Art. 5 ff. der Verordnung (EU) 833/2014 angeordnet. Diese Sanktionen gelten grundsätzlich in Verbindung mit russischen Unternehmen, Mischkonzernen oder Banken, die z. B. in den Anhängen III, V, VI, XII oder XIII gelistet sind. Diese Sanktionen betreffen bestimmte Kapital-, Investitions- und Wertpapiergeschäfte mit den gelisteten Entitäten oder russischen Finanzbehörden. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 833/2014 eine Liste russischer Medien, die sich an Propagandaaktionen beteiligen (Anhang XV), sowie diverse weitere Listen, wie bspw. eine Liste welche Schiffe (Anhang XLII) aufführt.
Sind diese Restriktionen für Ihr Unternehmen relevant, prüfen Sie Ihre Geschäftspartner mit Hilfe von Compliance Screening gegen die Sanktionsliste EUCM „EU - Restrictions on access to the capital market“. Diese Liste steht als eine der AEB-Standardlisten zur Verfügung und kann im verwendeten Prüfprofil aufgenommen werden.
- Generell gilt, richten sich Sanktionen (sowohl Finanzsanktionen als auch Kapitalmarktbeschränkungen oder Beschränkungen im Handel mit Dual-Use-Gütern) gegen bestimmte Entitäten oder Personen, können diese mit Hilfe von Compliance Screening und den entsprechenden Sanktionslisten automatisiert oder in manuellen Einzelprüfungen geprüft werden.
4. Handelsbeschränkungen für einzelne ukrainische Regionen
Ein weiterer Teil der EU-Sanktionen wurde mit der Verordnung (EU) 692/2014 (betrifft Krim) und der Verordnung (EU) 2022/263 (betrifft Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) eingeführt. Diese beinhalten unter anderem Einfuhrverbote für Güter mit Ursprung aus den spezifizierten Gebieten in die EU und Ausfuhrverbote in die spezifizierten Gebiete für Güter, die jeweils im Anhang II der entsprechenden Verordnung aufgeführt sind.
- Sofern Sie hiervon betroffen sind, müssen Sie aktiv werden, um diese Restriktionen in Trade Compliance Management abzubilden. In Export Controls und Compliance Screening nutzen Sie dazu die Funktionalitäten zur Definition von „Gebieten“.
Da die Ukraine insgesamt kein Embargoland ist und nur Warenlieferungen aus oder in einzelne Regionen sanktioniert sind, definieren Sie mit Hilfe dieser Funktion ein Embargo speziell für diese Gebiete. Nutzen Sie dazu eine Kombination aus Postleitzahlen und/oder Orten und fügen Sie diese dem Prüfprofil hinzu. Das Gebiet kann wahlweise in Compliance Screening (in Form einer Verbotsliste) oder in Export Controls (als manuelle Beschränkung) hinterlegt werden.
Die Postleitzahlen in der Ukraine sind 5-stellig und für jede Region eindeutig.
- Die Cherson-Region hat die Postleitzahlbereiche 73000-75999
- Die Donezk-Region hat die Postleitzahlbereiche 83000-87999
- Die Luhansk-Region hat die Postleitzahlbereiche 91000-94999
- Die Saporischschja-Region hat die Postleitzahlbereiche 69000-72999
- Die Krim-Region hat die Postleitzahlbereiche 95000-99999
bzw. 6-stellig für die Russische Post 295000-299999
Zu den Anleitungen
Compliance Screening: Prüfung gegen von Ihnen definierte Embargogebiete
Export Controls: Gebiete definieren und manuelle Beschränkungen einrichten
Sanktionen anderer Länder
Andere Staaten haben ähnliche nationale Sanktionsmaßnahmen, wie z. B. personenbezogene Finanzsanktionen oder Beschränkungen im Handel mit bestimmten Gütern gegen Russland oder den Regionen Krim, Luhansk oder Donezk angeordnet. Weitere Details finden Sie auf Webseiten der nationalen Behörden.
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Vereinigte Staaten
Zur Website des OFACs (US)
Zur Website des BIS (US) -
Vereinigtes Königreich
Zur Website von gov.uk
Russia Sanctions Guidance UK -
Schweiz
Zur Webseite der SECO (CH) -
Canada
Zur Website von Government of Canada -
Australien
Zur Website der DFAT
Kommentare
Nach Inkrafttreten des 16. Sanktionspaketes der Europäischen Union am 24. Februar 2025 wurde der Artikel aktualisiert. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten für die Umsetzung oder Prüfung der Sanktionsmaßnahmen in AEB Trade Compliance.
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